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Der Gesetzgeber schuf 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbHG und zur Bekampfung von Missbrauchen in 16 Abs. 3 GmbHG die Moglichkeit, gutglaubig GmbH-Geschaftsanteile zu erwerben. Die vorliegende Arbeit zeigt nach einem kurzen historischen Abriss die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des 16 Abs. 3 GmbHG zu den gangigen gutglaubigen Erwerbstatbestanden des Zivilrechts auf. Nach kurzer Darstellung des aktuellen Sach- und Streitstandes werden fur die praxisrelevanten und teils in der Literatur und Rechtsprechung hochst strittigen Probleme des gutglaubigen Erwerbs von GmbH-Geschaftsanteilen neue Losungsansatze aufgezeigt. Erganzend werden die Vorschrift und ihre Problemfelder funktional mit dem englischen und europaischen Recht verglichen.
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Der Gesetzgeber schuf 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbHG und zur Bekampfung von Missbrauchen in 16 Abs. 3 GmbHG die Moglichkeit, gutglaubig GmbH-Geschaftsanteile zu erwerben. Die vorliegende Arbeit zeigt nach einem kurzen historischen Abriss die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des 16 Abs. 3 GmbHG zu den gangigen gutglaubigen Erwerbstatbestanden des Zivilrechts auf. Nach kurzer Darstellung des aktuellen Sach- und Streitstandes werden fur die praxisrelevanten und teils in der Literatur und Rechtsprechung hochst strittigen Probleme des gutglaubigen Erwerbs von GmbH-Geschaftsanteilen neue Losungsansatze aufgezeigt. Erganzend werden die Vorschrift und ihre Problemfelder funktional mit dem englischen und europaischen Recht verglichen.