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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zuruck. Gleichzeitig steigt der Verbrauch an anderen Getranken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getranken - kurz AfG - wie Mineralwasser, Erfrischungsgetranke, Fruchtsafte etc. Dieser Wandel im Verbraucherverhalten blieb den Brauereien naturlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukunftig wettbewerbsfahig zu bleiben und ihren Geschaftsbetrieb weiter aufrechterhalten zu koennen. Aus diesem Grund wird heute ein groesserer Schwerpunkt auf den AfG-Bereich gelegt als fruher, was sich in den Liefervertragen, die seitens der Brauereien und Getrankefachgrosshandlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlagt. Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsachlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der ubrigen Bundesrepublik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getrankefachgrosshandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getrankelieferungsvereinbarungen schliesst. Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getrankelieferungsvertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitfalle auftreten koennen und wie sich die jungsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen. Abschliessend eroertert die Arbeit Moeglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen koennen.
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Lag im Jahre 1976 der Bierverbrauch pro Kopf in Deutschland noch bei 151 Litern im Jahr, so geht dieser seither sukzessive zuruck. Gleichzeitig steigt der Verbrauch an anderen Getranken. Zu nennen ist hierbei das starke Wachstum des Konsums von alkoholfreien Getranken - kurz AfG - wie Mineralwasser, Erfrischungsgetranke, Fruchtsafte etc. Dieser Wandel im Verbraucherverhalten blieb den Brauereien naturlich nicht verborgen, so dass diese sich ebenfalls ein weiteres Standbein suchten, um auch zukunftig wettbewerbsfahig zu bleiben und ihren Geschaftsbetrieb weiter aufrechterhalten zu koennen. Aus diesem Grund wird heute ein groesserer Schwerpunkt auf den AfG-Bereich gelegt als fruher, was sich in den Liefervertragen, die seitens der Brauereien und Getrankefachgrosshandlern mit den Wirten geschlossen werden, niederschlagt. Der Direktvertrieb durch die herstellende und bindende Brauerei in Deutschland spielt eine eher untergeordnete Rolle. Hauptsachlich in Bayern wird er durch den Braubetrieb selbst praktiziert. In der ubrigen Bundesrepublik bedienen sich die Brauereien zur Belieferung der Gastronomie der Distributionsdienste des Getrankefachgrosshandels, kurz GFGH, der mit den Gastronomiebetreibern ebenfalls Getrankelieferungsvereinbarungen schliesst. Diese Arbeit soll im Folgenden darstellen, was ein Getrankelieferungsvertrag rechtlich beinhaltet, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt, welche Streitfalle auftreten koennen und wie sich die jungsten Rechtsreformen ausgewirkt haben. Dabei wird auch geltendes EG-Recht mit einbezogen. Abschliessend eroertert die Arbeit Moeglichkeiten, die zur Sicherung der Bezugspflicht in Betracht kommen koennen.