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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Inhaltsangabe: Einleitung: Die Anzahl von Aufsatzen und Urteilen zur Liebhabereithematik sind kaum noch zu uberblicken. Vor allem im Schrifttum gibt es viele verschiedene Ansichten, auf welche Weise das Rechtsproblem der Liebhaberei am besten zu loesen ware. Aber auch die Rechtsprechung legt zentrale Vorgaben, die im Wesentlichen fur die Rechtsprechung nach 1984 auf dem Grundsatzbeschluss des Grossen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82 basieren, unterschiedlich aus. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel, der die Aufgabe fur den betroffenen Rechtsanwender nicht erleichtert. Mit dem Begriff Liebhaberei’ wird das tatsachliche Phanomen einer nicht auf Erwerb ausgerichteten Tatigkeit gekennzeichnet. Wenn in der Bearbeitung der Thematik der subjektive oder objektive Liebhabereibegriff verwendet wird, so ist dies bereits Ausdruck der rechtlichen Beurteilung des tatsachlichen Phanomens. Der Begriff der Liebhaberei ist im Steuerrecht nicht geregelt. Er wird bisher nur in 8 der Verordnung zu 180 Abs. 2 AO aufgefuhrt. Eine detaillierte Erlauterung des Begriffs erfolgt in der Verordnung allerdings nicht. Dementsprechend existieren keine Rechtsnormen, die die Liebhaberei explizit durch Voraussetzung, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen klaren. Aus diesem Grund ist der Liebhabereibegriff ein unbestimmter Rechtsbegriff im Steuerrecht, der seit der Entscheidung des PrOVG vom 14.12.1894 stetig weiterentwickelt wurde, aber auch mehrfach einen Wandel nachvollziehen musste. Die Rechtsprechung zur Liebhaberei ist daher Richterrecht, das einige Schwierigkeiten in sich birgt. Eine wesentliche Schwache des Richterrechts ist, dass es auf neu in das Einkommensteuergesetz eingebrachte Sonderregeln und Ausnahmen lediglich ex post reagieren kann, was zu Missverstandnissen und Unverstandnis bei den betroffenen Steuerpflichtigen fuhren kann. In besonderen Masse liebhabereiverdachtig sind beispielsweise Rennstalle, Pferdezucht, Motorboothandel (insb., wenn der Gewerbetreibe
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Inhaltsangabe: Einleitung: Die Anzahl von Aufsatzen und Urteilen zur Liebhabereithematik sind kaum noch zu uberblicken. Vor allem im Schrifttum gibt es viele verschiedene Ansichten, auf welche Weise das Rechtsproblem der Liebhaberei am besten zu loesen ware. Aber auch die Rechtsprechung legt zentrale Vorgaben, die im Wesentlichen fur die Rechtsprechung nach 1984 auf dem Grundsatzbeschluss des Grossen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82 basieren, unterschiedlich aus. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel, der die Aufgabe fur den betroffenen Rechtsanwender nicht erleichtert. Mit dem Begriff Liebhaberei’ wird das tatsachliche Phanomen einer nicht auf Erwerb ausgerichteten Tatigkeit gekennzeichnet. Wenn in der Bearbeitung der Thematik der subjektive oder objektive Liebhabereibegriff verwendet wird, so ist dies bereits Ausdruck der rechtlichen Beurteilung des tatsachlichen Phanomens. Der Begriff der Liebhaberei ist im Steuerrecht nicht geregelt. Er wird bisher nur in 8 der Verordnung zu 180 Abs. 2 AO aufgefuhrt. Eine detaillierte Erlauterung des Begriffs erfolgt in der Verordnung allerdings nicht. Dementsprechend existieren keine Rechtsnormen, die die Liebhaberei explizit durch Voraussetzung, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen klaren. Aus diesem Grund ist der Liebhabereibegriff ein unbestimmter Rechtsbegriff im Steuerrecht, der seit der Entscheidung des PrOVG vom 14.12.1894 stetig weiterentwickelt wurde, aber auch mehrfach einen Wandel nachvollziehen musste. Die Rechtsprechung zur Liebhaberei ist daher Richterrecht, das einige Schwierigkeiten in sich birgt. Eine wesentliche Schwache des Richterrechts ist, dass es auf neu in das Einkommensteuergesetz eingebrachte Sonderregeln und Ausnahmen lediglich ex post reagieren kann, was zu Missverstandnissen und Unverstandnis bei den betroffenen Steuerpflichtigen fuhren kann. In besonderen Masse liebhabereiverdachtig sind beispielsweise Rennstalle, Pferdezucht, Motorboothandel (insb., wenn der Gewerbetreibe