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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Durch die Einfuhrung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1991 wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung etc, sondern vielmehr Leistungsverwaltung, um die Foerderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen. Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Foerderung und der praventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primar in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenstandiger Trager von Persoenlichkeitsrechten Person-Werden ist. Somit bedeutet Foerderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Foerderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte tragt das Gesetz der wachsenden Mundigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschliesslich dem Familiengericht vorbehalten ( 1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII als vorlaufige Schutzmassnahme der Jugendhilfe. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse von Fallen der Vernachlassigung, Misshandlung bis hin zur Toetung von Kindern, werden in dieser Studie die unterschiedlichen Aspekte von Kindeswohlgefahrdung aus verfassungs- und jugendhilferechtlicher Sicht beleuchtet, wobei das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle deutlich wird, indem sich Jugendhilfe bewegt.
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Durch die Einfuhrung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) 1991 wurde ein Perspektivenwechsel in der Jugendhilfe eingeleitet. Im Vordergrund stand nicht mehr die Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung etc, sondern vielmehr Leistungsverwaltung, um die Foerderung und Integration junger Menschen in die Gesellschaft durch allgemeine und individuelle Hilfsangebote in unterschiedlichen Lebenssituationen besser zu erreichen. Verfassungsrechtlich hat dieser Perspektivenwechsel insoweit Bedeutung, dass im Hinblick auf die vorrangige Erziehungsverantwortung der Eltern, die Foerderung und der praventive Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht (Art. 6 Abs. 2, 3 GG). Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primar in Art. 2 Abs. 1 GG verankert, da das Kind eigenstandiger Trager von Persoenlichkeitsrechten Person-Werden ist. Somit bedeutet Foerderung der elterlichen Erziehungsverantwortung zugleich auch Foerderung der Entwicklung des Kindes und Jugendlichen. Durch Beteiligungs- und Mitspracherechte tragt das Gesetz der wachsenden Mundigkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Eingriffe in die elterliche Sorge zum Schutz vor Kindeswohlgefahren sind ausschliesslich dem Familiengericht vorbehalten ( 1666 BGB). Ausnahme ist die Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII als vorlaufige Schutzmassnahme der Jugendhilfe. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse von Fallen der Vernachlassigung, Misshandlung bis hin zur Toetung von Kindern, werden in dieser Studie die unterschiedlichen Aspekte von Kindeswohlgefahrdung aus verfassungs- und jugendhilferechtlicher Sicht beleuchtet, wobei das Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle deutlich wird, indem sich Jugendhilfe bewegt.