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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die in dieser Arbeit untersuchten Pflichten im Rahmen des energiewirtschaftlichen Rechnungslegungs-Unbundling ( 10 EnWG) betreffen sowohl externe, als auch interne Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens. Eindrucksvoll lasst sich daher exemplifizieren, wie sehr das Energierecht mit klassischen Gebieten des Handelsgesetzbuches und der Betriebswirtschaftslehre verwoben ist und interagiert. So sieht 10 Abs. 1 EnWG einleitend und 10 Abs. 2 EnWG erganzend vor, dass Energieversorgungsunternehmen einen Jahresabschluss nach den fur Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, prufen lassen und offen legen mussen. Insofern befassen sich 10 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG mit den externen Aufgaben - insbesondere der Publizitat - des betrieblichen Rechnungswesens, wobei eine echte Entflechtung der verschiedenen Tatigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens nicht stattfindet. Daruber hinaus werden vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch 10 Abs. 3 EnWG verpflichtet fur bestimmte Tatigkeitsbereiche getrennte interne Konten zu fuhren. Dieses Separierungsgebot - das im Gegensatz zu 10 Abs. 1 EnWG eine echte Unbundling-Vorschrift (sog. buchhalterisches Unbundling) darstellt - betrifft nach obiger Differenzierung insbesondere die interne Rechnungslegung. Die Absatze 4 und 5 des 10 EnWG enthalten weitere Vorgaben zur Prufung der separierten Einzeltatigkeitsbilanzen und -Gewinn und Verlustrechnungen sowie Vorgaben uber die Informierung der Regulierungsbehoerde (Bundesnetzagentur) und deren Umgang mit den erhaltenen Informationen. - Der Autor bereitet die Fragestellungen der Thematik (auch soweit sie bisher in der Literatur noch nicht oder kaum intensiver behandelt wurden) en detail auf. Dabei wird bei der Normauslegung grosser Wert darauf gelegt, die betriebswirtschaftlichen Zusammenhange sowie gesellschafts- und konzernrechtliche Grundlagen darzustellen und zu erlautern.
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Die in dieser Arbeit untersuchten Pflichten im Rahmen des energiewirtschaftlichen Rechnungslegungs-Unbundling ( 10 EnWG) betreffen sowohl externe, als auch interne Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens. Eindrucksvoll lasst sich daher exemplifizieren, wie sehr das Energierecht mit klassischen Gebieten des Handelsgesetzbuches und der Betriebswirtschaftslehre verwoben ist und interagiert. So sieht 10 Abs. 1 EnWG einleitend und 10 Abs. 2 EnWG erganzend vor, dass Energieversorgungsunternehmen einen Jahresabschluss nach den fur Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, prufen lassen und offen legen mussen. Insofern befassen sich 10 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG mit den externen Aufgaben - insbesondere der Publizitat - des betrieblichen Rechnungswesens, wobei eine echte Entflechtung der verschiedenen Tatigkeiten eines Energieversorgungsunternehmens nicht stattfindet. Daruber hinaus werden vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch 10 Abs. 3 EnWG verpflichtet fur bestimmte Tatigkeitsbereiche getrennte interne Konten zu fuhren. Dieses Separierungsgebot - das im Gegensatz zu 10 Abs. 1 EnWG eine echte Unbundling-Vorschrift (sog. buchhalterisches Unbundling) darstellt - betrifft nach obiger Differenzierung insbesondere die interne Rechnungslegung. Die Absatze 4 und 5 des 10 EnWG enthalten weitere Vorgaben zur Prufung der separierten Einzeltatigkeitsbilanzen und -Gewinn und Verlustrechnungen sowie Vorgaben uber die Informierung der Regulierungsbehoerde (Bundesnetzagentur) und deren Umgang mit den erhaltenen Informationen. - Der Autor bereitet die Fragestellungen der Thematik (auch soweit sie bisher in der Literatur noch nicht oder kaum intensiver behandelt wurden) en detail auf. Dabei wird bei der Normauslegung grosser Wert darauf gelegt, die betriebswirtschaftlichen Zusammenhange sowie gesellschafts- und konzernrechtliche Grundlagen darzustellen und zu erlautern.