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Mit seinem obiter dictum zum Compliance-Officer hat das BSR-Urteil des BGH fur ein nachhaltiges Echo in der rechtswissenschaftlichen Literatur gesorgt. Die entscheidungstragenden Grunde sind im Vergleich dazu eher unbeachtet geblieben. Diese Untersuchung zeigt auf, dass sich Garantenpflichten in derartigen Mehr-Personen-Verhaltnissen nicht durch eine Delegation bestehender Pflichten erklaren lassen. Stattdessen wird ein alternativer Erklarungsansatz unter Ruckgriff auf den Vertrag mit Schutzwirkung fur Dritte entwickelt. Der Verfasser untersucht dazu die Anforderungen, die an eine Rechtspflicht nach 13 Abs. 1 StGB zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich einer Beschrankung der Pflichten auf bestimmte Handlungen. Besonderes Augenmerk richtet er darauf, ob strafrechtliche Garantenpflichten rein zivilrechtlich begrundet werden konnen. Dazu setzt er sich intensiv mit der hieran geubten Kritik auseinander und unterzieht die sog. materiellen Garantentheorien einer kritischen Wurdigung.
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Mit seinem obiter dictum zum Compliance-Officer hat das BSR-Urteil des BGH fur ein nachhaltiges Echo in der rechtswissenschaftlichen Literatur gesorgt. Die entscheidungstragenden Grunde sind im Vergleich dazu eher unbeachtet geblieben. Diese Untersuchung zeigt auf, dass sich Garantenpflichten in derartigen Mehr-Personen-Verhaltnissen nicht durch eine Delegation bestehender Pflichten erklaren lassen. Stattdessen wird ein alternativer Erklarungsansatz unter Ruckgriff auf den Vertrag mit Schutzwirkung fur Dritte entwickelt. Der Verfasser untersucht dazu die Anforderungen, die an eine Rechtspflicht nach 13 Abs. 1 StGB zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich einer Beschrankung der Pflichten auf bestimmte Handlungen. Besonderes Augenmerk richtet er darauf, ob strafrechtliche Garantenpflichten rein zivilrechtlich begrundet werden konnen. Dazu setzt er sich intensiv mit der hieran geubten Kritik auseinander und unterzieht die sog. materiellen Garantentheorien einer kritischen Wurdigung.