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Bei der Benutzungsregelung von gemeindlichen, offentlichen Einrichtungen stellt sich die Frage, inwieweit die Gemeindeverwaltungen fur solche eine Regelung auf 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG zuruckgreifen konnen. Die Untersuchung setzt sich zunachst mit den bisher zur Verfugung stehenden Benutzungsregelungsformen auseinander. Anschliessend zeigt die Untersuchung auf, dass wegen der Reichweite und Bedeutung des Gesetzesvorbehalts fur offentliche Einrichtungen, die Gemeindeverwaltungen nur in einem eng begrenzten Bereich auf 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG zuruckgreifen konnen, sofern keine satzungsmassige Ermachtigung vorliegt.
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Bei der Benutzungsregelung von gemeindlichen, offentlichen Einrichtungen stellt sich die Frage, inwieweit die Gemeindeverwaltungen fur solche eine Regelung auf 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG zuruckgreifen konnen. Die Untersuchung setzt sich zunachst mit den bisher zur Verfugung stehenden Benutzungsregelungsformen auseinander. Anschliessend zeigt die Untersuchung auf, dass wegen der Reichweite und Bedeutung des Gesetzesvorbehalts fur offentliche Einrichtungen, die Gemeindeverwaltungen nur in einem eng begrenzten Bereich auf 35 Satz 2 3. Alternative VwVfG zuruckgreifen konnen, sofern keine satzungsmassige Ermachtigung vorliegt.