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Kommunale Sparkassen sind heute als rechtsfahige Anstalten des offentlichen Rechts organisiert. Nach uberwiegend privatrechtlichen Anfangen des Sparkassenwesens am Ende des 18. / Anfang des 19. Jahrhunderts gerieten diese Institute alsbald unter den Einfluss der Gemeinden und Kreise; rechtliche Selbstandigkeit erlangten sie jedoch erst mit den Notverordnungen (1931/32). Die vorliegende Arbeit zeigt - als Beitrag zur Entwicklung des Anstaltsbegriffs - anhand der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Ausgestaltung einzelner Sparkassenstatuten auf, dass die Sparkassen sich schon lange vorher wahrend des 19. Jahrhunderts zu selbstandigen - wenn auch nicht ausdrucklich rechtsfahigen - Anstalten des offentlichen Rechts entwickelt haben.
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Kommunale Sparkassen sind heute als rechtsfahige Anstalten des offentlichen Rechts organisiert. Nach uberwiegend privatrechtlichen Anfangen des Sparkassenwesens am Ende des 18. / Anfang des 19. Jahrhunderts gerieten diese Institute alsbald unter den Einfluss der Gemeinden und Kreise; rechtliche Selbstandigkeit erlangten sie jedoch erst mit den Notverordnungen (1931/32). Die vorliegende Arbeit zeigt - als Beitrag zur Entwicklung des Anstaltsbegriffs - anhand der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Ausgestaltung einzelner Sparkassenstatuten auf, dass die Sparkassen sich schon lange vorher wahrend des 19. Jahrhunderts zu selbstandigen - wenn auch nicht ausdrucklich rechtsfahigen - Anstalten des offentlichen Rechts entwickelt haben.