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51 Abs. 1 VwVfG ueberlaesst die Klaerung der Frage, ob ein Wandel in der Rechtsauffassung aufgrund einer AEnderung hoechstrichterlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung der Behoerde zum Wiederaufgreifen bestandskraeftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren nach sich zieht, der Rechtsprechung. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, eine Problemloesung zu erarbeiten, ausgehend von rechtssystematischen Gedanken, die eine vergleichende Untersuchung der Regelung des 79 BVerfGG an die Hand gibt.
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51 Abs. 1 VwVfG ueberlaesst die Klaerung der Frage, ob ein Wandel in der Rechtsauffassung aufgrund einer AEnderung hoechstrichterlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung der Behoerde zum Wiederaufgreifen bestandskraeftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren nach sich zieht, der Rechtsprechung. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, eine Problemloesung zu erarbeiten, ausgehend von rechtssystematischen Gedanken, die eine vergleichende Untersuchung der Regelung des 79 BVerfGG an die Hand gibt.