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Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen (Juristische Fakultaet), Veranstaltung: Schwerpunktseminar "aktuelle Probleme nach 140 Jahren StPO", Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erforschung der Wahrheit, die prozessmaessige Gestaltung des Verfahrens, das Wiederherstellen des Rechtsfriedens. Pax et pius sind die Ziele des Strafverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das unabweisbare Beduerfnis einer wirksamen und daher effizienten Strafverfolgung betont. Doch dem Strafmonopol des Staates darf im Rechtsstaat nicht um jeden Preis zur Geltung verholfen werden. Manchmal ist daher rechtlich nicht zulaessig, was taktisch sinnvoll und technisch moeglich waere. Doch wer bremst die Behoerden der Exekutive in ihren Ermittlungen? Wem kann die Aufgabe uebertragen werden, die Rechte des Taeters und unbeteiligten Dritten gegenueber den Massnahmen der Strafverfolgungsbehoerden zu schuetzen? Im Jahr 1877 kannte der Gesetzgeber hierauf nur eine Antwort: Den Richtervorbehalt. Zu gross war das Misstrauen der Parlamentarier gegenueber den reaktionaer gesinnten Strafverfolgungsbehoerden. Im Jahr 2018 ist das Vertrauen des Parlaments und der Judikative in die Behoerden der Exekutive grundsaetzlich vorhanden. Der Staat sieht sich heute neben alten Phaenomenen der Strafjustiz mit neuen Formen der Kriminalitaet konfrontiert. Neben den klassischen Formen der Alltagskriminalitaet greifen Kriminelle heutzutage auch auf moderne Mittel der Telekommunikation und internationale Strukturen zurueck. Es stellt sich in Anbetracht dieser Herausforderungen die Frage, wie effizient das Ermittlungsverfahren gestaltet werden kann und welche Rolle aus rechts- staatlichen Gesichtspunkten dabei einer Kontrollinstanz zukommt. Spielt die Selbstkontrolle des Staates durch die Verzoegerung des Strafverfahrens den Taetern in die Haende? Diese Arbeit soll die Frage aufgreifen, inwieweit eine richterliche Kontrolle repres
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Examensarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen (Juristische Fakultaet), Veranstaltung: Schwerpunktseminar "aktuelle Probleme nach 140 Jahren StPO", Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erforschung der Wahrheit, die prozessmaessige Gestaltung des Verfahrens, das Wiederherstellen des Rechtsfriedens. Pax et pius sind die Ziele des Strafverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das unabweisbare Beduerfnis einer wirksamen und daher effizienten Strafverfolgung betont. Doch dem Strafmonopol des Staates darf im Rechtsstaat nicht um jeden Preis zur Geltung verholfen werden. Manchmal ist daher rechtlich nicht zulaessig, was taktisch sinnvoll und technisch moeglich waere. Doch wer bremst die Behoerden der Exekutive in ihren Ermittlungen? Wem kann die Aufgabe uebertragen werden, die Rechte des Taeters und unbeteiligten Dritten gegenueber den Massnahmen der Strafverfolgungsbehoerden zu schuetzen? Im Jahr 1877 kannte der Gesetzgeber hierauf nur eine Antwort: Den Richtervorbehalt. Zu gross war das Misstrauen der Parlamentarier gegenueber den reaktionaer gesinnten Strafverfolgungsbehoerden. Im Jahr 2018 ist das Vertrauen des Parlaments und der Judikative in die Behoerden der Exekutive grundsaetzlich vorhanden. Der Staat sieht sich heute neben alten Phaenomenen der Strafjustiz mit neuen Formen der Kriminalitaet konfrontiert. Neben den klassischen Formen der Alltagskriminalitaet greifen Kriminelle heutzutage auch auf moderne Mittel der Telekommunikation und internationale Strukturen zurueck. Es stellt sich in Anbetracht dieser Herausforderungen die Frage, wie effizient das Ermittlungsverfahren gestaltet werden kann und welche Rolle aus rechts- staatlichen Gesichtspunkten dabei einer Kontrollinstanz zukommt. Spielt die Selbstkontrolle des Staates durch die Verzoegerung des Strafverfahrens den Taetern in die Haende? Diese Arbeit soll die Frage aufgreifen, inwieweit eine richterliche Kontrolle repres