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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 17, Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen, Veranstaltung: Grundrechte-Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der heutigen von technischem Fortschritt und rasanten Neuerungsprozessen gepraegten Zeit rueckt der rechtliche Schutz der Persoenlichkeit zunehmend in den Vordergrund. Nicht nur im Rahmen der haeufig diskutierten Frage von Vorratsdatenspeicherung durch den Staat, sondern auch vor dem Hintergrund der Moeglichkeiten in der Medizin, stellen sich die Fragen, wie weit in den persoenlichen Bereich eines Individuums eingegriffen werden darf und mit welchen Mechanismen der Schutz desgleichen durch das Rechtssystem am effektivsten gelingt. Dass die Persoenlichkeit heutzutage durch Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG geschuetzt ist, stellt keine Selbstverstaendlichkeit dar. Ab der zweiten Haelfte des 20. Jahrhunderts begann die Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof 1954 in der sogenannten "Leserbrief- Entscheidung" mit der rechtlichen Konkretisierung des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts. In dieser Entscheidung zur Veroeffentlichung von Briefen oder sonstigen privaten Aufzeichnungen spricht sich der Bundesgerichtshof dafuer aus, dass das allgemeine Persoenlichkeitsrecht als ein verfassungsrechtlich gewaehrleistetes Grundrecht angesehen werden muss. In seinem Elfes-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht dann die Weichen fuer eine verfassungsrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts, indem es zum Ausdruck bringt, dass dem einzelnen Buerger eine Sphaere privater Lebensgestaltung verfassungskraeftig vorbehalten ist. In einer Vielzahl von darauffolgenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Inhalt und Reichweite des Schutzes durch das allgemeine Persoenlichkeitsrecht naeher bestimmt. Der Verlauf der Entwicklung soll hier dargestellt sowie auf die ausdifferenzierten Fallgruppen anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung dargestellt w
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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 17, Ludwig-Maximilians-Universitaet Muenchen, Veranstaltung: Grundrechte-Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: In der heutigen von technischem Fortschritt und rasanten Neuerungsprozessen gepraegten Zeit rueckt der rechtliche Schutz der Persoenlichkeit zunehmend in den Vordergrund. Nicht nur im Rahmen der haeufig diskutierten Frage von Vorratsdatenspeicherung durch den Staat, sondern auch vor dem Hintergrund der Moeglichkeiten in der Medizin, stellen sich die Fragen, wie weit in den persoenlichen Bereich eines Individuums eingegriffen werden darf und mit welchen Mechanismen der Schutz desgleichen durch das Rechtssystem am effektivsten gelingt. Dass die Persoenlichkeit heutzutage durch Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG geschuetzt ist, stellt keine Selbstverstaendlichkeit dar. Ab der zweiten Haelfte des 20. Jahrhunderts begann die Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof 1954 in der sogenannten "Leserbrief- Entscheidung" mit der rechtlichen Konkretisierung des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts. In dieser Entscheidung zur Veroeffentlichung von Briefen oder sonstigen privaten Aufzeichnungen spricht sich der Bundesgerichtshof dafuer aus, dass das allgemeine Persoenlichkeitsrecht als ein verfassungsrechtlich gewaehrleistetes Grundrecht angesehen werden muss. In seinem Elfes-Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht dann die Weichen fuer eine verfassungsrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts, indem es zum Ausdruck bringt, dass dem einzelnen Buerger eine Sphaere privater Lebensgestaltung verfassungskraeftig vorbehalten ist. In einer Vielzahl von darauffolgenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Inhalt und Reichweite des Schutzes durch das allgemeine Persoenlichkeitsrecht naeher bestimmt. Der Verlauf der Entwicklung soll hier dargestellt sowie auf die ausdifferenzierten Fallgruppen anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung dargestellt w