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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universitaet Potsdam (Masterstudiengang Unternehmens- und Steuerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "Societas delinquere non potest" - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren. Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunaechst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsaetzlich nicht strafbar und die Verhaengung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht moeglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Moeglichkeiten, um auf Gesetzesverstoesse durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu koennen. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten ? 30 OWiG (Unternehmensgeldbusse) sowie der Bussgeldvorschrift des ? 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen (GWB) verfuegt die Rechtsprechung bereits jetzt ueber Sanktionsmoeglichkeiten gegen Unternehmen. Die Arbeit widmet sich der Frage, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmoeglichkeiten von Unternehmen und Verbaenden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfuegt das deutsche Recht mit den ?? 9, 30 und 130 OWiG ueber entsprechende Moeglichkeiten.
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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universitaet Potsdam (Masterstudiengang Unternehmens- und Steuerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: "Societas delinquere non potest" - Die Gesellschaft kann nicht delinquieren. Aus diesem im deutschen Recht geltenden Grundsatz ergibt sich zunaechst, dass juristische Personen und Personenvereinigungen in Deutschland grundsaetzlich nicht strafbar und die Verhaengung von Freiheits- oder Geldstrafen (Kriminalstrafen) gegen Unternehmen in Deutschland nicht moeglich sind. Dennoch bestehen im deutschen Recht bereits jetzt Moeglichkeiten, um auf Gesetzesverstoesse durch Unternehmen bzw. ihre Organe reagieren zu koennen. Insbesondere mit dem im Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten ? 30 OWiG (Unternehmensgeldbusse) sowie der Bussgeldvorschrift des ? 81 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen (GWB) verfuegt die Rechtsprechung bereits jetzt ueber Sanktionsmoeglichkeiten gegen Unternehmen. Die Arbeit widmet sich der Frage, wie der von NRW vorgelegte Gesetzentwurf inhaltlich gestaltet ist und ob die Sanktionsmoeglichkeiten von Unternehmen und Verbaenden in Deutschland durch ihn eine Verbesserung erfahren. Denn bereits jetzt verfuegt das deutsche Recht mit den ?? 9, 30 und 130 OWiG ueber entsprechende Moeglichkeiten.