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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17, Freie Universitat Berlin, Veranstaltung: Immaterialguterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn die Musik mit Worten nicht zu beschreiben ist, wie beschreibt man dann Musik? Wenn die Wahrnehmung von Musik zu subjektiv ist, wie finden sich objektive Kriterien fur die Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfahigkeit von Musikwerken? Wenn ein Rechtszweig so jung ist, wie kommt man bei der Bewertung ohne den Ruckgriff auf allgemein anerkannte, allseitig bewahrte Begriffe und Lehrmeinungen aus, wie dies bei alteren, auf festen Traditionen fussenden Rechtsgebieten der Fall ist? Und uberhaupt - was ist Musik? All diese Fragen zeigen auf, welche Problematik sich aus der Interdisziplinaritat der Musik- und Rechtswissenschaft ergibt. Musik und Recht koennten gegensatzlicher kaum sein, so bedarf ein Grossteil dieser zugrunde gelegten Fragen nach wie vor der Klarung durch den Gesetzgeber beziehungsweise die Rechtsprechung. Diese Arbeit hat den Anspruch sich der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen anzunahern, wobei der Versuch einer vollstandigen Klarung vermessen ware. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit ist die Fragestellung untersucht, welche Gestaltungsmoeglichkeiten ein Musikstuck zu einem eigenstandigen Werk im Sinne des 2 UrhG qualifizieren. So sind Melodie, Tonfolge, Rhythmus, Harmonie, Tonart, Instrumentierung allesamt bekannte musikalische Ausdrucksmittel, weniger bekannt ist jedoch, was sich tatsachlich hinter diesen Gestaltungsmitteln verbirgt, noch wie diese rechtlich einzustufen sind oder in welchem Verhaltnis zueinander sie stehen. Einleitend wird zunachst ein UEberblick uber den urheberrechtlichen Werkbegriff und seine allgemeinen Voraussetzungen fur (Kunst)Werke aufgezeigt. Darauf folgt eine Eroerterung des Werkbegriffs speziell fur Werke der Musik und die Klarung des Begriffs der Musik. Im Hauptteil der Arbeit steht eine beispielhafte analytische
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17, Freie Universitat Berlin, Veranstaltung: Immaterialguterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn die Musik mit Worten nicht zu beschreiben ist, wie beschreibt man dann Musik? Wenn die Wahrnehmung von Musik zu subjektiv ist, wie finden sich objektive Kriterien fur die Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfahigkeit von Musikwerken? Wenn ein Rechtszweig so jung ist, wie kommt man bei der Bewertung ohne den Ruckgriff auf allgemein anerkannte, allseitig bewahrte Begriffe und Lehrmeinungen aus, wie dies bei alteren, auf festen Traditionen fussenden Rechtsgebieten der Fall ist? Und uberhaupt - was ist Musik? All diese Fragen zeigen auf, welche Problematik sich aus der Interdisziplinaritat der Musik- und Rechtswissenschaft ergibt. Musik und Recht koennten gegensatzlicher kaum sein, so bedarf ein Grossteil dieser zugrunde gelegten Fragen nach wie vor der Klarung durch den Gesetzgeber beziehungsweise die Rechtsprechung. Diese Arbeit hat den Anspruch sich der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen anzunahern, wobei der Versuch einer vollstandigen Klarung vermessen ware. Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit ist die Fragestellung untersucht, welche Gestaltungsmoeglichkeiten ein Musikstuck zu einem eigenstandigen Werk im Sinne des 2 UrhG qualifizieren. So sind Melodie, Tonfolge, Rhythmus, Harmonie, Tonart, Instrumentierung allesamt bekannte musikalische Ausdrucksmittel, weniger bekannt ist jedoch, was sich tatsachlich hinter diesen Gestaltungsmitteln verbirgt, noch wie diese rechtlich einzustufen sind oder in welchem Verhaltnis zueinander sie stehen. Einleitend wird zunachst ein UEberblick uber den urheberrechtlichen Werkbegriff und seine allgemeinen Voraussetzungen fur (Kunst)Werke aufgezeigt. Darauf folgt eine Eroerterung des Werkbegriffs speziell fur Werke der Musik und die Klarung des Begriffs der Musik. Im Hauptteil der Arbeit steht eine beispielhafte analytische