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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Universitat Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Wieder einmal hat eine Norm des deutschen Arbeitsrechts Rechtsgeschichte geschrieben. Mit 14 Abs. 3 TzBfG sollte der Abschluss befristeter Arbeitsvertrage fur altere Arbeitnehmer erleichtert werden und somit die Beschaftigung alterer, arbeitsloser Arbeitnehmer gefordert werden. Nach dieser Norm bedurfte die Befristung eines Arbeitsverhaltnisses keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat. Somit konnten Arbeitsvertrage mit alteren Arbeitnehmern ohne Beachtung von Anzahl und Dauer der Befristungen abgeschlossen werden. Einzige Voraussetzung hierfur war nur, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestalter erreicht hatte. Diese Norm wurde vom deutschen Gesetzgeber uberzogen ausgestaltet und es wurde mit ihr auch nicht der gewunschte Erfolg erzielt. Befristete Arbeitsverhaltnisse haben sich nicht als Losung des Beschaftigungsproblems herausgestellt. Im Jahr 2000 lag die Anzahl befristeter Arbeitsverhaltnisse bei etwa 2,744 Mio. und im Jahr 2004 bei 2,478 Mio. Die Quote ist also um etwa acht Prozent gesunken. Das beschaftigungspolitische Ziel von 14 Abs. 3 TzBfG ist somit nicht erreicht worden. Schon als die Norm verabschiedet wurde, kamen erhebliche europarechtliche Bedenken auf. Den deutschen Gesetzgeber lie dies allerdings unberuhrt obwohl es mehrere Moglichkeiten zur europarechtskonformen Korrektur der Norm gab. Da die Norm aber im deutschen Arbeitsrecht so selten genutzt wurde, bedurfte es eines konstruierten Falles, um diese Frage dem EuGH vorzulegen. Genau diese Fiktivitat des Rechtstreits lie nach dem Urteil des EuGH viel Spielraum fur Kritik. Das Mangold Urteil hat ein erhebliches Aufsehen erregt und bereits ein Jahr nach dem Urteil gab es eine auergewohnlich groe Zahl an Anmerkungen und Kommentaren. Eine groe Rolle spielt die Aussage des EuGH zu den europarechtlichen Gru
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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Universitat Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Wieder einmal hat eine Norm des deutschen Arbeitsrechts Rechtsgeschichte geschrieben. Mit 14 Abs. 3 TzBfG sollte der Abschluss befristeter Arbeitsvertrage fur altere Arbeitnehmer erleichtert werden und somit die Beschaftigung alterer, arbeitsloser Arbeitnehmer gefordert werden. Nach dieser Norm bedurfte die Befristung eines Arbeitsverhaltnisses keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat. Somit konnten Arbeitsvertrage mit alteren Arbeitnehmern ohne Beachtung von Anzahl und Dauer der Befristungen abgeschlossen werden. Einzige Voraussetzung hierfur war nur, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Mindestalter erreicht hatte. Diese Norm wurde vom deutschen Gesetzgeber uberzogen ausgestaltet und es wurde mit ihr auch nicht der gewunschte Erfolg erzielt. Befristete Arbeitsverhaltnisse haben sich nicht als Losung des Beschaftigungsproblems herausgestellt. Im Jahr 2000 lag die Anzahl befristeter Arbeitsverhaltnisse bei etwa 2,744 Mio. und im Jahr 2004 bei 2,478 Mio. Die Quote ist also um etwa acht Prozent gesunken. Das beschaftigungspolitische Ziel von 14 Abs. 3 TzBfG ist somit nicht erreicht worden. Schon als die Norm verabschiedet wurde, kamen erhebliche europarechtliche Bedenken auf. Den deutschen Gesetzgeber lie dies allerdings unberuhrt obwohl es mehrere Moglichkeiten zur europarechtskonformen Korrektur der Norm gab. Da die Norm aber im deutschen Arbeitsrecht so selten genutzt wurde, bedurfte es eines konstruierten Falles, um diese Frage dem EuGH vorzulegen. Genau diese Fiktivitat des Rechtstreits lie nach dem Urteil des EuGH viel Spielraum fur Kritik. Das Mangold Urteil hat ein erhebliches Aufsehen erregt und bereits ein Jahr nach dem Urteil gab es eine auergewohnlich groe Zahl an Anmerkungen und Kommentaren. Eine groe Rolle spielt die Aussage des EuGH zu den europarechtlichen Gru