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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, auf welche rechtlichen und datenschutzrechtlichen Besonderheiten bei einer Einfuhrung von psychologischen Eignungstests in einem Unternehmen zu achten ist. Dabei wird sowohl eine Betrachtung aus Sicht des Unternehmens als auch aus Sicht des Bewerbers vorgenommen. Aus Sicht des Unternehmens, das sich fur einen psychologischen Eignungstest entscheidet, sind die Mitteilungsrechte des Betriebsrates nach 94 und 95 BetrVG zu berucksichtigen. Hier ist im Einzelfall zu prufen, ob in der Art und Weise wie der psychologische Eignungstest durchgefuhrt wird, ein Mitbestimmungsrecht seitens des Betriebsrates in Frage kommt. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der psychologische Eignungstest ausschliesslich von einem Psychologen durchgefuhrt wird und Nicht-Psychologen nur als Hilfskrafte tatig werden durfen. Durch die Einfuhrung des 32 BDSG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, an der die Zulassigkeit psychologischer Eignungstests konkret zu messen ist. Bei der Art der Fragen in einem solchen Test ist abzuwagen, ob hier das Interesse des Unternehmens, den am besten geeigneten Bewerber zu finden, gegenuber dem Interesse des Bewerbers, uber die Preisgabe seiner Daten selbst zu entscheiden, uberwiegt. Bei einer anschliessend geplanten Datenspeicherung seitens des Unternehmens, sind die allgemeinen Grundsatze zur Speicherung von Bewerberdaten unter Berucksichtigung einer moeglichen AGG-Klage zu beachten. Die Einwilligung an die Bewerber muss nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen an eine Einwilligung erfullen, sondern auch einer moeglichen AGB-Kontrolle fur vorformulierte und zwecks Mehrfachverwendung erstellter Einwilligungen, standhalten.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, auf welche rechtlichen und datenschutzrechtlichen Besonderheiten bei einer Einfuhrung von psychologischen Eignungstests in einem Unternehmen zu achten ist. Dabei wird sowohl eine Betrachtung aus Sicht des Unternehmens als auch aus Sicht des Bewerbers vorgenommen. Aus Sicht des Unternehmens, das sich fur einen psychologischen Eignungstest entscheidet, sind die Mitteilungsrechte des Betriebsrates nach 94 und 95 BetrVG zu berucksichtigen. Hier ist im Einzelfall zu prufen, ob in der Art und Weise wie der psychologische Eignungstest durchgefuhrt wird, ein Mitbestimmungsrecht seitens des Betriebsrates in Frage kommt. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der psychologische Eignungstest ausschliesslich von einem Psychologen durchgefuhrt wird und Nicht-Psychologen nur als Hilfskrafte tatig werden durfen. Durch die Einfuhrung des 32 BDSG wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, an der die Zulassigkeit psychologischer Eignungstests konkret zu messen ist. Bei der Art der Fragen in einem solchen Test ist abzuwagen, ob hier das Interesse des Unternehmens, den am besten geeigneten Bewerber zu finden, gegenuber dem Interesse des Bewerbers, uber die Preisgabe seiner Daten selbst zu entscheiden, uberwiegt. Bei einer anschliessend geplanten Datenspeicherung seitens des Unternehmens, sind die allgemeinen Grundsatze zur Speicherung von Bewerberdaten unter Berucksichtigung einer moeglichen AGG-Klage zu beachten. Die Einwilligung an die Bewerber muss nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen an eine Einwilligung erfullen, sondern auch einer moeglichen AGB-Kontrolle fur vorformulierte und zwecks Mehrfachverwendung erstellter Einwilligungen, standhalten.