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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,4, Universitat Augsburg, Veranstaltung: Deutsche Verfassungsgeschichte 1849-1949, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Luth-Urteil, der ersten grossen Grundrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wurden Auslegungsgrundsatze etabliert, die bis heute nicht nur massgebend fur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsausserung (Art. 5 GG) sind, sondern seine komplette Grundrechtsauslegung gepragt haben. Das Recht auf freie Meinungsausserung nach Art. 5 GG wird dabei vom Bundesverfassungsgericht als unmittelbarster Ausdruck des Menschen in der Gesellschaft erachtet. Folglich geht das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Meinungsbegriff aus, der nicht nur Inhalt und Form, sondern auch die Wirkungsabsicht der Meinungsausserung schutzt, ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Aussage um eine Meinung, ein Werturteil, eine Stellungnahme oder eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung handelt. In der Luth-Entscheidung werden die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Burgers gegen den Staat formuliert. Das Recht auf freie Meinungsausserung wird als fur eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend erachtet. Diese beiden Bedeutungselemente des Grundrechts, einerseits sein Individualrechtsgehalt als subjektives Recht und andererseits seine Funktion fur die Ordnung des Gemeinwesens als objektives Recht, beschreiben den Doppelcharakter der Grundrechte und ihre umfassende Geltung. Durch das objektive Prinzip der Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung fur alle Bereiche des Rechts gelten , entfalten diese unter anderem eine Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht, welches in ihrem Geiste ausgelegt und angewendet werden muss. Die folgende Arbeit will nun die notwendigen Voraussetzungen aufzeigen, die diese differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerich
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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,4, Universitat Augsburg, Veranstaltung: Deutsche Verfassungsgeschichte 1849-1949, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Luth-Urteil, der ersten grossen Grundrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wurden Auslegungsgrundsatze etabliert, die bis heute nicht nur massgebend fur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsausserung (Art. 5 GG) sind, sondern seine komplette Grundrechtsauslegung gepragt haben. Das Recht auf freie Meinungsausserung nach Art. 5 GG wird dabei vom Bundesverfassungsgericht als unmittelbarster Ausdruck des Menschen in der Gesellschaft erachtet. Folglich geht das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Meinungsbegriff aus, der nicht nur Inhalt und Form, sondern auch die Wirkungsabsicht der Meinungsausserung schutzt, ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Aussage um eine Meinung, ein Werturteil, eine Stellungnahme oder eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung handelt. In der Luth-Entscheidung werden die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Burgers gegen den Staat formuliert. Das Recht auf freie Meinungsausserung wird als fur eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend erachtet. Diese beiden Bedeutungselemente des Grundrechts, einerseits sein Individualrechtsgehalt als subjektives Recht und andererseits seine Funktion fur die Ordnung des Gemeinwesens als objektives Recht, beschreiben den Doppelcharakter der Grundrechte und ihre umfassende Geltung. Durch das objektive Prinzip der Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung fur alle Bereiche des Rechts gelten , entfalten diese unter anderem eine Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht, welches in ihrem Geiste ausgelegt und angewendet werden muss. Die folgende Arbeit will nun die notwendigen Voraussetzungen aufzeigen, die diese differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerich