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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Der Finanzausgleich zwischen Landern und Gemeinden in seiner gegenwartigen Form kennt keine Gemeindetypen. Wie alle Beziehungen zwischen Gebiets- koerperschaften knupft aber auch das Finanzausgleichsverfahren an die historisch entwickelte Klassifizierung der Gemeinden nach ihrem verfassungs- und ver- waltungsrechtlichen Status an und behandelt die Gemeinden nach ihrem Platz in dieser Hierarchie; dieser Platz soll das Mass an Aufgaben wie auch das Mass an Einnahmen bestimmen. Fur die Finanzausgleichsbeziehungen im engeren Sinne ergibt sich je nach der Ebene eine unterschiedliche Anzahl von Partnern im verti- kalen Finanzausgleich: die amtsangehoerigen Gemeinden erhalten einerseits Zuweisungen des Landes, tragen aber andererseits durch Umlagen zur Deckung des Bedarfs von AEmtern und Kreisen bei - fur die kreisfreien Stadte dagegen be- schrankt sich der vertikale Finanzausgleich auf die Zuweisungen und Zuschusse der Lander. Damit ist aber bereits die Grenze des Einflusses dieser Klassifizierung auf den Finanzausgleich zwischen Landern und Gemeinden erreicht. Die Ausgestaltung des Systems der Transfers vom Land an die Gemeinden loest dagegen vollstandig die Beziehung zum verwaltungsrechtlichen Status einer Ge- meinde. Die vertikalen Transfers, die zunachst einmal die Finanzkraft der Ge- meinde allgemein starken sollen!, erfullen gleichzeitig die Funktion des horizon- talen Finanzausgleichs, indem sie den Gemeinden je nach ihrer Finanzlage in unterschiedlicher Hoehe zufliessen; die Finanzlage einer Gemeinde ist jedoch nicht mehr Funktion ihres rechtlichen Status, sondern Ergebnis einer Unzahl von Ein- flussen, die zu erfassen es gilt, will man den erwunschten horizontalen Effekt der Finanzausgleichsmassnahmen erzielen.
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Der Finanzausgleich zwischen Landern und Gemeinden in seiner gegenwartigen Form kennt keine Gemeindetypen. Wie alle Beziehungen zwischen Gebiets- koerperschaften knupft aber auch das Finanzausgleichsverfahren an die historisch entwickelte Klassifizierung der Gemeinden nach ihrem verfassungs- und ver- waltungsrechtlichen Status an und behandelt die Gemeinden nach ihrem Platz in dieser Hierarchie; dieser Platz soll das Mass an Aufgaben wie auch das Mass an Einnahmen bestimmen. Fur die Finanzausgleichsbeziehungen im engeren Sinne ergibt sich je nach der Ebene eine unterschiedliche Anzahl von Partnern im verti- kalen Finanzausgleich: die amtsangehoerigen Gemeinden erhalten einerseits Zuweisungen des Landes, tragen aber andererseits durch Umlagen zur Deckung des Bedarfs von AEmtern und Kreisen bei - fur die kreisfreien Stadte dagegen be- schrankt sich der vertikale Finanzausgleich auf die Zuweisungen und Zuschusse der Lander. Damit ist aber bereits die Grenze des Einflusses dieser Klassifizierung auf den Finanzausgleich zwischen Landern und Gemeinden erreicht. Die Ausgestaltung des Systems der Transfers vom Land an die Gemeinden loest dagegen vollstandig die Beziehung zum verwaltungsrechtlichen Status einer Ge- meinde. Die vertikalen Transfers, die zunachst einmal die Finanzkraft der Ge- meinde allgemein starken sollen!, erfullen gleichzeitig die Funktion des horizon- talen Finanzausgleichs, indem sie den Gemeinden je nach ihrer Finanzlage in unterschiedlicher Hoehe zufliessen; die Finanzlage einer Gemeinde ist jedoch nicht mehr Funktion ihres rechtlichen Status, sondern Ergebnis einer Unzahl von Ein- flussen, die zu erfassen es gilt, will man den erwunschten horizontalen Effekt der Finanzausgleichsmassnahmen erzielen.