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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universitat Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht 2, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese wissenschaftliche Ausarbeitung aus dem Jahr 2014 beschaftigt sich mit der Thematik des rechtsfortbildenden Instruments der Durchgriffshaftung fur Gesellschafter und Geschaftsfuhrer in deutschen Gesellschaften mit beschrankter Haftung. Darin wird zunachst eine oekonomische Einordnung der Notwendigkeit durchgefuhrt und sodann das positive Recht hinsichtlich Anwendbarkeit in Haftungsfragen erlautert. Daran im Anschluss analysiert die Arbeit eine Definition, den Ursprung und die nach h.M. anerkannten Unterarten der BGH Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung. Dies geschieht stets anhand der Diskussion der Rechtsprechung und Literaturstimmen. In die Ausarbeitung integriert ist bereits die aktuelle Ruckkehr der Rechtsprechung zum positiven Recht - namentlich der Sittenwidrigkeit gem. 826 BGB.
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universitat Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht 2, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese wissenschaftliche Ausarbeitung aus dem Jahr 2014 beschaftigt sich mit der Thematik des rechtsfortbildenden Instruments der Durchgriffshaftung fur Gesellschafter und Geschaftsfuhrer in deutschen Gesellschaften mit beschrankter Haftung. Darin wird zunachst eine oekonomische Einordnung der Notwendigkeit durchgefuhrt und sodann das positive Recht hinsichtlich Anwendbarkeit in Haftungsfragen erlautert. Daran im Anschluss analysiert die Arbeit eine Definition, den Ursprung und die nach h.M. anerkannten Unterarten der BGH Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung. Dies geschieht stets anhand der Diskussion der Rechtsprechung und Literaturstimmen. In die Ausarbeitung integriert ist bereits die aktuelle Ruckkehr der Rechtsprechung zum positiven Recht - namentlich der Sittenwidrigkeit gem. 826 BGB.