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Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, FernUniversitat Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschaftigt sich mit den Auswirkungen der, durch die die Zahlungsdiensterichtlinie, neu geschaffenen 675c bis 676c BGB. Es wird u. A. die Frage eroertert; inwieweit Bartransaktionen des Kontoinhabers uber sein eigenes Konto wieder bepreisbar sind und ob, fur die Benachrichtung der Nichteinloesung einer Lastschrift wieder eine Entgeltvereinbarung zulassig ist. 675s BGB regelt Ausfuhrungsfristen fur den Zahlungsvorgang. Um diese Fristen seitens des Zahlungsdienstleisters einhalten zu koennen, sieht 675r BGB vor, dass es bei der Ausfuhrung von Zahlungsvorgangen ausschliesslich auf die vom Auftraggeber angegebene Kundenkennung ankommt. Bisher war in der Regel der Empfangername verbindlich. In diesem Zusammenhang ist zu klaren, ob die Zahlungsdienstleister trotzdem eine Pflicht zur Plausibilitatskontrolle der Empfangerdaten trifft. Des Weiteren normiert die ZDRI explizit die Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters gegenuber dem Zahlungsdienstnutzer, soweit dieser den ausgefuhrten Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat. In diesem Kontext soll insbesondere eroertert werden, ob es bei den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsatzen fur die bereicherungsrechtliche Ruckabwicklung bei Anweisungsfallen bleiben kann oder ob 675u BGB unter europaischer Auslegung eine Kondiktionssperre fur bereicherungsrechtliche Anspruche gegenuber dem Zahlungsdienstnutzer setzt.
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Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, FernUniversitat Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschaftigt sich mit den Auswirkungen der, durch die die Zahlungsdiensterichtlinie, neu geschaffenen 675c bis 676c BGB. Es wird u. A. die Frage eroertert; inwieweit Bartransaktionen des Kontoinhabers uber sein eigenes Konto wieder bepreisbar sind und ob, fur die Benachrichtung der Nichteinloesung einer Lastschrift wieder eine Entgeltvereinbarung zulassig ist. 675s BGB regelt Ausfuhrungsfristen fur den Zahlungsvorgang. Um diese Fristen seitens des Zahlungsdienstleisters einhalten zu koennen, sieht 675r BGB vor, dass es bei der Ausfuhrung von Zahlungsvorgangen ausschliesslich auf die vom Auftraggeber angegebene Kundenkennung ankommt. Bisher war in der Regel der Empfangername verbindlich. In diesem Zusammenhang ist zu klaren, ob die Zahlungsdienstleister trotzdem eine Pflicht zur Plausibilitatskontrolle der Empfangerdaten trifft. Des Weiteren normiert die ZDRI explizit die Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters gegenuber dem Zahlungsdienstnutzer, soweit dieser den ausgefuhrten Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat. In diesem Kontext soll insbesondere eroertert werden, ob es bei den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsatzen fur die bereicherungsrechtliche Ruckabwicklung bei Anweisungsfallen bleiben kann oder ob 675u BGB unter europaischer Auslegung eine Kondiktionssperre fur bereicherungsrechtliche Anspruche gegenuber dem Zahlungsdienstnutzer setzt.