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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 2,0, Universitat Hildesheim (Stiftung), Sprache: Deutsch, Abstract: Viele Menschen mit einer psychischen Erkrankung leben heutzutage in der Gemeinde und nehmen, soweit es ihnen moeglich ist, an dem gesellschaftlichen Leben teil, wobei keine Verdrangung dieser Menschen mehr stattfindet. Vielmehr hat eine fast vollstandige Partizipation stattgefunden. Das Sozialgesetzbuch I 10 besagt, dass Menschen, die koerperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, … unabhangig von der Ursache der Behinderung zur Foerderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe haben (Stascheit 2008, S. 77). Diese Hilfen sind zu gewahren, damit sich die koerperlich, geistig oder seelisch behinderten selbst entwickeln koennen und so weit wie moeglich von Hilfen unabhangig werden. Weiter heisst es in 10 Absatz 4 des SGB I, dass ihre Entwicklung zu foerdern [ist] und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine moeglichst selbstandige und selbstbestimmte Lebensfuhrung zu ermoeglichen oder zu erleichtern sei. Diese Integration von u.a. psychisch kranken Menschen fand jedoch nicht immer mit dem gleichen Selbstverstandnis wie heute statt, sondern in der Geschichte der Psychiatrie war die raumliche Isolierung und Ausgrenzung psychisch kranker Menschen ublich und bei einem Grossteil der Gesellschaft akzeptiert und anerkannt. Gegenstand dieser Arbeit soll deshalb Die geschichtliche Entwicklung der Psychiatrie in Deutschland mit Schwerpunkt auf die Sozial- und Gemeindepsychiatrie sein.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 2,0, Universitat Hildesheim (Stiftung), Sprache: Deutsch, Abstract: Viele Menschen mit einer psychischen Erkrankung leben heutzutage in der Gemeinde und nehmen, soweit es ihnen moeglich ist, an dem gesellschaftlichen Leben teil, wobei keine Verdrangung dieser Menschen mehr stattfindet. Vielmehr hat eine fast vollstandige Partizipation stattgefunden. Das Sozialgesetzbuch I 10 besagt, dass Menschen, die koerperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, … unabhangig von der Ursache der Behinderung zur Foerderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe haben (Stascheit 2008, S. 77). Diese Hilfen sind zu gewahren, damit sich die koerperlich, geistig oder seelisch behinderten selbst entwickeln koennen und so weit wie moeglich von Hilfen unabhangig werden. Weiter heisst es in 10 Absatz 4 des SGB I, dass ihre Entwicklung zu foerdern [ist] und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine moeglichst selbstandige und selbstbestimmte Lebensfuhrung zu ermoeglichen oder zu erleichtern sei. Diese Integration von u.a. psychisch kranken Menschen fand jedoch nicht immer mit dem gleichen Selbstverstandnis wie heute statt, sondern in der Geschichte der Psychiatrie war die raumliche Isolierung und Ausgrenzung psychisch kranker Menschen ublich und bei einem Grossteil der Gesellschaft akzeptiert und anerkannt. Gegenstand dieser Arbeit soll deshalb Die geschichtliche Entwicklung der Psychiatrie in Deutschland mit Schwerpunkt auf die Sozial- und Gemeindepsychiatrie sein.