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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,7, Universitat Erfurt, Veranstaltung: Moderne Staatlichkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit soll sich mit der Untersuchung des Verhaltnisses von Richter- und Gewohnheitsrecht befassen. Beiden Begriffen begegnet man in der Literatur immer wieder. Eine einheitliche Definition lasst sich jedoch nur beim Gewohnheitsrecht ausmachen. Ein Versuch das Richterrecht genau zu erfassen gestaltet sich hingegen als schwierig. Dennoch soll auf den nachsten Seiten eine Arbeitsdefinition beider Begriffe geschaffen werden. Auf diese Grundlage aufbauend soll im Anschluss auf das Verhaltnis der beiden Termini eingegangen werden. Einleitend lasst sich sagen, dass das Verhaltnis von Richter- und Gewohnheitsrecht sehr umstritten ist. So wird dem Richterrecht zum Teil die gleiche Qualitat wie dem des Gewohnheitsrechts, also der einer Rechtsquelle zugesprochen. Einer anderen Auffassung nach ist das Richterrecht jedoch eine eigenstandige Kategorie ohne Rechtsquellenqualitat. Beide Ansichten haben allerdings zum Ausgangspunkt, dass das Richterrecht aus einer Situation heraus handelt, die entweder keine gesetzliche Regelung erfahren hat oder sich unzureichend an bereits bestehenden Normen orientiert, die dem Einzelfall nicht mehr genugen. Gleichwohl ein Vergleich von Richter- und Gewohnheitsrecht sich nicht als einfach gestaltet, soll durch diese Arbeit eine ausdifferenzierte Betrachtung beider Begriffe ermoeglicht werden, um anschliessend eventuelle Zusammenhange aufzuzeigen.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,7, Universitat Erfurt, Veranstaltung: Moderne Staatlichkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit soll sich mit der Untersuchung des Verhaltnisses von Richter- und Gewohnheitsrecht befassen. Beiden Begriffen begegnet man in der Literatur immer wieder. Eine einheitliche Definition lasst sich jedoch nur beim Gewohnheitsrecht ausmachen. Ein Versuch das Richterrecht genau zu erfassen gestaltet sich hingegen als schwierig. Dennoch soll auf den nachsten Seiten eine Arbeitsdefinition beider Begriffe geschaffen werden. Auf diese Grundlage aufbauend soll im Anschluss auf das Verhaltnis der beiden Termini eingegangen werden. Einleitend lasst sich sagen, dass das Verhaltnis von Richter- und Gewohnheitsrecht sehr umstritten ist. So wird dem Richterrecht zum Teil die gleiche Qualitat wie dem des Gewohnheitsrechts, also der einer Rechtsquelle zugesprochen. Einer anderen Auffassung nach ist das Richterrecht jedoch eine eigenstandige Kategorie ohne Rechtsquellenqualitat. Beide Ansichten haben allerdings zum Ausgangspunkt, dass das Richterrecht aus einer Situation heraus handelt, die entweder keine gesetzliche Regelung erfahren hat oder sich unzureichend an bereits bestehenden Normen orientiert, die dem Einzelfall nicht mehr genugen. Gleichwohl ein Vergleich von Richter- und Gewohnheitsrecht sich nicht als einfach gestaltet, soll durch diese Arbeit eine ausdifferenzierte Betrachtung beider Begriffe ermoeglicht werden, um anschliessend eventuelle Zusammenhange aufzuzeigen.