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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulleitung Essen fruher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im wirtschaftlichen Ergebnis sollen die Gewinne einer Kapitalgesellschaft nur einmal mit Steuern belastet werden. Beim Anrechnungsverfahren war dies fur Ausschuttungen im Grundsatz durch die Anrechnung der KSt auf die ESt der Anteilseigner sichergestellt. Mit dem UEbergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkunfteverfahren umfasst diese Einmalbesteuerung inzwischen im Regelfall zwei Komponenten: Neben eine definitive KSt von 25% sowie die GewSt der Kapitalgesellschaft tritt beim Anteilseigner die ESt, die lediglich auf die Halfte der Ausschuttung bzw. des Verausserungsgewinns erhoben wird. Im Gegenzug ware dabei eine Gesamtbelastung mit KSt und ESt auch ohne die Besteuerung von Verausserungsgewinnen nach 17 EStG sichergestellt, weil von einer Kapitalgesellschaft realisierte Gewinne irgendwann einmal (spatestens bei Liquidation) auch ausgeschuttet und dann als Einkunfte aus Kapitalvermoegen steuerlich erfasst werden. 17 EStG fuhrt aber zu einer Vorverlagerung der Besteuerung auf den Zeitpunkt der Verausserung. So wird der Gewinn in seiner einkommensteuerlichen Komponente in der Person erfasst, die ihn - durch die Verausserung - auch tatsachlich realisiert. Dies entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen, d. h. persoenlichen (individuellen) Leistungsfahigkeit…
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulleitung Essen fruher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im wirtschaftlichen Ergebnis sollen die Gewinne einer Kapitalgesellschaft nur einmal mit Steuern belastet werden. Beim Anrechnungsverfahren war dies fur Ausschuttungen im Grundsatz durch die Anrechnung der KSt auf die ESt der Anteilseigner sichergestellt. Mit dem UEbergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkunfteverfahren umfasst diese Einmalbesteuerung inzwischen im Regelfall zwei Komponenten: Neben eine definitive KSt von 25% sowie die GewSt der Kapitalgesellschaft tritt beim Anteilseigner die ESt, die lediglich auf die Halfte der Ausschuttung bzw. des Verausserungsgewinns erhoben wird. Im Gegenzug ware dabei eine Gesamtbelastung mit KSt und ESt auch ohne die Besteuerung von Verausserungsgewinnen nach 17 EStG sichergestellt, weil von einer Kapitalgesellschaft realisierte Gewinne irgendwann einmal (spatestens bei Liquidation) auch ausgeschuttet und dann als Einkunfte aus Kapitalvermoegen steuerlich erfasst werden. 17 EStG fuhrt aber zu einer Vorverlagerung der Besteuerung auf den Zeitpunkt der Verausserung. So wird der Gewinn in seiner einkommensteuerlichen Komponente in der Person erfasst, die ihn - durch die Verausserung - auch tatsachlich realisiert. Dies entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen, d. h. persoenlichen (individuellen) Leistungsfahigkeit…