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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Fachhochschule fur Verwaltung Saarland; Saarbrucken, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juli 20081 das bisher geltende Wahlrecht fur verfassungswidrig erklart. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 war aufgrund einer Nachwahl der Effekt des negativen Stimmengewichts offensichtlich geworden. Der Effekt des negativen Stimmengewichts wurde von den Richtern fur verfassungswidrig erklart, da es die Grundsatze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems spatestens bis zum 30. Juni 2011 zu beheben. Durch diese Frist konnten die Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 noch mit einem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz durchgefuhrt werden. Dabei wurde die lange Frist von Experten in Frage gestellt, da die Wahl 2009 noch nach dem bisherigen - zum Teil verfassungswidrigen - System stattfand.2 Bei dieser Wahl gab es eine Rekordzahl von UEberhangmandaten: 24 Abgeordnete zogen neben den vorgesehenen 598 Abgeordneten in den Bundestag. Diese 24 Abgeordnete gehoeren den Unionsparteien an: Die CDU gewann allein in Baden-Wurttemberg zehn UEberhangmandate; daruber hinaus vier in Sachsen, je zwei in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz und je ein UEberhangmandat im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thuringen. Auch die CSU erzielte zum ersten Mal in der Geschichte UEberhangmandate, insgesamt drei. […] 1 Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 und 2 BVC 7/07, auf URL: http: //www.bverfg.de/entscheidungen/cs20080703\_ 2bvc000107.html, besucht am 04.10.2009 2 Vgl. Groepl, Christoph: UEberhangmandate leben weiter, auf URL: http: //www.unisaarland. de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/Veroeff
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Fachhochschule fur Verwaltung Saarland; Saarbrucken, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Juli 20081 das bisher geltende Wahlrecht fur verfassungswidrig erklart. Bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 war aufgrund einer Nachwahl der Effekt des negativen Stimmengewichts offensichtlich geworden. Der Effekt des negativen Stimmengewichts wurde von den Richtern fur verfassungswidrig erklart, da es die Grundsatze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des geltenden Wahlsystems spatestens bis zum 30. Juni 2011 zu beheben. Durch diese Frist konnten die Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 noch mit einem verfassungswidrigen Bundeswahlgesetz durchgefuhrt werden. Dabei wurde die lange Frist von Experten in Frage gestellt, da die Wahl 2009 noch nach dem bisherigen - zum Teil verfassungswidrigen - System stattfand.2 Bei dieser Wahl gab es eine Rekordzahl von UEberhangmandaten: 24 Abgeordnete zogen neben den vorgesehenen 598 Abgeordneten in den Bundestag. Diese 24 Abgeordnete gehoeren den Unionsparteien an: Die CDU gewann allein in Baden-Wurttemberg zehn UEberhangmandate; daruber hinaus vier in Sachsen, je zwei in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz und je ein UEberhangmandat im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thuringen. Auch die CSU erzielte zum ersten Mal in der Geschichte UEberhangmandate, insgesamt drei. […] 1 Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 und 2 BVC 7/07, auf URL: http: //www.bverfg.de/entscheidungen/cs20080703\_ 2bvc000107.html, besucht am 04.10.2009 2 Vgl. Groepl, Christoph: UEberhangmandate leben weiter, auf URL: http: //www.unisaarland. de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/Veroeff