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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, 66 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das KSchG wurde 1951 geschaffen, um, sozial ungerechtfertigten Kundigungen vorzubeugen. 1951 wurde ein Kompromiss in den Hattenheimer-Gesprachen geschlossen, der im Wesentlichen den heutigen Regelungen des KSchG entspricht. Laut Frau Dr. Engelen-Kefer ist das KSchG das Ergebnis von Beratungen zwischen den Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften. Es wurde daher nicht von den Gewerkschaften durchgesetzt. Im 19. Jahrhundert hatten Arbeitgeber voellige Handlungsfreiheit bei Entlassungen. Dies bewirkte einen harten Wettbewerb um Arbeitsplatze mit niedrigen Loehnen und Gehaltern. Mit der Einfuhrung des KSchG sollte diese absolute Handlungsfreiheit der Arbeitgeber in Zukunft eingeschrankt werden. Ausserdem existierten oft keine Arbeitsvertrage, so dass die Arbeitnehmer nach betriebsbedingten Entlassungen keine Abfindung erhielten. Das KSchG sollte dieses, soziale Defizit gesetzlich aufheben.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, 66 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das KSchG wurde 1951 geschaffen, um, sozial ungerechtfertigten Kundigungen vorzubeugen. 1951 wurde ein Kompromiss in den Hattenheimer-Gesprachen geschlossen, der im Wesentlichen den heutigen Regelungen des KSchG entspricht. Laut Frau Dr. Engelen-Kefer ist das KSchG das Ergebnis von Beratungen zwischen den Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften. Es wurde daher nicht von den Gewerkschaften durchgesetzt. Im 19. Jahrhundert hatten Arbeitgeber voellige Handlungsfreiheit bei Entlassungen. Dies bewirkte einen harten Wettbewerb um Arbeitsplatze mit niedrigen Loehnen und Gehaltern. Mit der Einfuhrung des KSchG sollte diese absolute Handlungsfreiheit der Arbeitgeber in Zukunft eingeschrankt werden. Ausserdem existierten oft keine Arbeitsvertrage, so dass die Arbeitnehmer nach betriebsbedingten Entlassungen keine Abfindung erhielten. Das KSchG sollte dieses, soziale Defizit gesetzlich aufheben.