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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Raumwissenschaften, Stadt- und Raumplanung, Note: 2,3, Philipps-Universitat Marburg, Veranstaltung: Unterseminar: Raumordnung & Raumplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklung des Raumordnungsverfahrens (im Folgenden ROV)vollzieht sich aus der Praxis der Raumordnung und Landesplanung. Bis 1957 gibt es verschiedene Durchfuhrungserlasse in den einzelnen Bundeslandern. Diese sind mit dem ROV vergleichbar.1957 wird die erste gesetzliche Regelung des ROV in Bayern, 1961 in Schleswig- Holstein und 1966 in Rheinland- Pfalz ins Leben gerufen. Heute ist das ROV in allen Bundeslandern, mit Ausnahme der Stadtstaaten Inhalt der Landesplanungsgesetze (HOEHNBERG 2005b; S. 885). Bei bestimmten Projekten wird das ROV seit 1989 im Rahmenrecht des Bundes als 6a im Raumordnungsgesetz verankert. Dies ist aufgrund einer EG- Richtlinie uber die Durchfuhrung von Umweltvertraglichkeitsprufungen von 1985 geschehen (HOEHNBERG 2005b; S. 486). Wegen einer Neuregelung des BauROGs von 1998 wird der 6a mit leichten AEnderungen als 15 ROG ubernommen. Alle wesentlichen ROV- pflichtigen Vorhaben sind in der Raumordnungsverordnung von 1990 enthalten. Das im ROV durchzufuhrende Prufungsprogramm ist in 15 Abs.1 S.2 ROG geregelt: Die raumbedeutsamen Auswirkungen einer Massnahme/ Planung eines Privaten oder oeffentlichen Tragers sind unter uberoertlichen, also nicht auf die Gemeinde bezogene, Gesichtspunkten auf die in den Grundsatzen der Raumordnung ( 2 Abs.2 ROG) festgelegten Belange (auch Umweltbelange) zu prufen (HOEHNBERG 2005b; S. 885).
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Raumwissenschaften, Stadt- und Raumplanung, Note: 2,3, Philipps-Universitat Marburg, Veranstaltung: Unterseminar: Raumordnung & Raumplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklung des Raumordnungsverfahrens (im Folgenden ROV)vollzieht sich aus der Praxis der Raumordnung und Landesplanung. Bis 1957 gibt es verschiedene Durchfuhrungserlasse in den einzelnen Bundeslandern. Diese sind mit dem ROV vergleichbar.1957 wird die erste gesetzliche Regelung des ROV in Bayern, 1961 in Schleswig- Holstein und 1966 in Rheinland- Pfalz ins Leben gerufen. Heute ist das ROV in allen Bundeslandern, mit Ausnahme der Stadtstaaten Inhalt der Landesplanungsgesetze (HOEHNBERG 2005b; S. 885). Bei bestimmten Projekten wird das ROV seit 1989 im Rahmenrecht des Bundes als 6a im Raumordnungsgesetz verankert. Dies ist aufgrund einer EG- Richtlinie uber die Durchfuhrung von Umweltvertraglichkeitsprufungen von 1985 geschehen (HOEHNBERG 2005b; S. 486). Wegen einer Neuregelung des BauROGs von 1998 wird der 6a mit leichten AEnderungen als 15 ROG ubernommen. Alle wesentlichen ROV- pflichtigen Vorhaben sind in der Raumordnungsverordnung von 1990 enthalten. Das im ROV durchzufuhrende Prufungsprogramm ist in 15 Abs.1 S.2 ROG geregelt: Die raumbedeutsamen Auswirkungen einer Massnahme/ Planung eines Privaten oder oeffentlichen Tragers sind unter uberoertlichen, also nicht auf die Gemeinde bezogene, Gesichtspunkten auf die in den Grundsatzen der Raumordnung ( 2 Abs.2 ROG) festgelegten Belange (auch Umweltbelange) zu prufen (HOEHNBERG 2005b; S. 885).