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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Globalisierung hat die Margen zahlreicher Unternehmen empfindlich schrumpfen lassen. Um wettbewerbsfahig zu bleiben, sind die betrieblichen Ressourcen moeglichst effizient zu allokalisieren. Ein blosses Absitzen der tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Arbeitszeit gehoert der Vergangenheit an. Das gilt auch fur das Humankapital eines Unternehmens, zu dem freie Mitarbeiter und Teilzeitkrafte ebenso zu zahlen sind wie die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Andererseits wachst bei zahlreichen Arbeitnehmern der Wunsch, ihre Lebensarbeitszeit den individuellen Bedurfnissen anzupassen und der Rente mit 67 dadurch zu entgehen, dass sie in Zeiten grosser Leistungsfahigkeit uberdurchschnittlich viel arbeiten, um sich fruher in den Altersruhestand zu verabschieden. Es gilt, die persoenliche Work-Life-Balance zu optimieren. Lebensarbeitszeitkonten (LZK) koennen insoweit fur alle Beteiligten zu einer Win-Win-Situation fuhren. Wie aber verhalt es sich bei den Mitgliedern der Geschaftsleitung (GmbH-Geschaftsfuhrer oder -Gesellschafter-Geschaftsfuhrer, AG-Vorstand und -Aufsichtsrat), die fur eine bestimmte Mindestzeit bestellt werden und u.U. sogar am Unternehmen beteiligt sind? Der aktuellen Stellungnahme des BMF zufolge sei es mit deren Aufgabenbild nicht zu vereinbaren, sie fur die Dauer ihrer Geschaftsleitungstatigkeit ebenso wie normale Arbeitnehmer in die LZK aufzunehmen. Steht dies mit geltendem Verfassungsrecht und insbesondere dem Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang? Vorliegender Aufsatz stellt das Modell der LZK vor, fokussiert das (gesetzliche) Aufgabenbild der beiden Vergleichsgruppen und versucht, hierauf eine Antwort zu geben.
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Globalisierung hat die Margen zahlreicher Unternehmen empfindlich schrumpfen lassen. Um wettbewerbsfahig zu bleiben, sind die betrieblichen Ressourcen moeglichst effizient zu allokalisieren. Ein blosses Absitzen der tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Arbeitszeit gehoert der Vergangenheit an. Das gilt auch fur das Humankapital eines Unternehmens, zu dem freie Mitarbeiter und Teilzeitkrafte ebenso zu zahlen sind wie die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Andererseits wachst bei zahlreichen Arbeitnehmern der Wunsch, ihre Lebensarbeitszeit den individuellen Bedurfnissen anzupassen und der Rente mit 67 dadurch zu entgehen, dass sie in Zeiten grosser Leistungsfahigkeit uberdurchschnittlich viel arbeiten, um sich fruher in den Altersruhestand zu verabschieden. Es gilt, die persoenliche Work-Life-Balance zu optimieren. Lebensarbeitszeitkonten (LZK) koennen insoweit fur alle Beteiligten zu einer Win-Win-Situation fuhren. Wie aber verhalt es sich bei den Mitgliedern der Geschaftsleitung (GmbH-Geschaftsfuhrer oder -Gesellschafter-Geschaftsfuhrer, AG-Vorstand und -Aufsichtsrat), die fur eine bestimmte Mindestzeit bestellt werden und u.U. sogar am Unternehmen beteiligt sind? Der aktuellen Stellungnahme des BMF zufolge sei es mit deren Aufgabenbild nicht zu vereinbaren, sie fur die Dauer ihrer Geschaftsleitungstatigkeit ebenso wie normale Arbeitnehmer in die LZK aufzunehmen. Steht dies mit geltendem Verfassungsrecht und insbesondere dem Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang? Vorliegender Aufsatz stellt das Modell der LZK vor, fokussiert das (gesetzliche) Aufgabenbild der beiden Vergleichsgruppen und versucht, hierauf eine Antwort zu geben.