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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Sprache: Deutsch, Abstract: Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europaischen Union anstreben, mussen fur den Beitritt verschiedene Voraussetzungen erfullen. Zunachst muss es sich bei dem Beitrittskandidaten gemass Art. 49 EUV um einen europaischen Staat handeln. Weitere Bedingung ist die Erfullung der sog. Kopenhagener Kriterien durch den Beitrittsstaat. Hierzu zahlen die politischen und die oekonomischen Kriterien sowie die UEbernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Ferner wird verlangt, dass die EU selbst fahig zur Aufnahme eines weiteren Staates ist. Dieses Kriterium wird insbesondere im Hinblick auf einen Beitritt der Turkei, aber auch Russlands diskutiert. Wahrend eine Aufnahme Russlands an diesem Kriterium scheitern wurde, werden im Fall der Turkei zumindest umfassende Reformen der EU vor dem Beitritt angemahnt. Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs sowie die Aussenminister der EU-Mitgliedstaaten feierlich den Vertrag von Lissabon. Der neue Vertrag ubernimmt die wesentlichen inhaltlichen Fortschritte des gescheiterten Verfassungsvertrags, baut als AEnderungsvertrag aber auf der Struktur der beiden bestehenden Vertrage - des Vertrages uber die Europaische Union (EUV) und des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft (EGV) - auf. Wahrend der EU-Vertrag seinen Namen behalt (im Folgenden: EUV n.F.), wird der Name des EG-Vertrages in Vertrag uber die Arbeitsweise der Europai-schen Union (AEUV) geandert. Der Begriff Gemeinschaft wird im Vertragstext dabei konsequent durch Union ersetzt. […]
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Sprache: Deutsch, Abstract: Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europaischen Union anstreben, mussen fur den Beitritt verschiedene Voraussetzungen erfullen. Zunachst muss es sich bei dem Beitrittskandidaten gemass Art. 49 EUV um einen europaischen Staat handeln. Weitere Bedingung ist die Erfullung der sog. Kopenhagener Kriterien durch den Beitrittsstaat. Hierzu zahlen die politischen und die oekonomischen Kriterien sowie die UEbernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Ferner wird verlangt, dass die EU selbst fahig zur Aufnahme eines weiteren Staates ist. Dieses Kriterium wird insbesondere im Hinblick auf einen Beitritt der Turkei, aber auch Russlands diskutiert. Wahrend eine Aufnahme Russlands an diesem Kriterium scheitern wurde, werden im Fall der Turkei zumindest umfassende Reformen der EU vor dem Beitritt angemahnt. Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs sowie die Aussenminister der EU-Mitgliedstaaten feierlich den Vertrag von Lissabon. Der neue Vertrag ubernimmt die wesentlichen inhaltlichen Fortschritte des gescheiterten Verfassungsvertrags, baut als AEnderungsvertrag aber auf der Struktur der beiden bestehenden Vertrage - des Vertrages uber die Europaische Union (EUV) und des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft (EGV) - auf. Wahrend der EU-Vertrag seinen Namen behalt (im Folgenden: EUV n.F.), wird der Name des EG-Vertrages in Vertrag uber die Arbeitsweise der Europai-schen Union (AEUV) geandert. Der Begriff Gemeinschaft wird im Vertragstext dabei konsequent durch Union ersetzt. […]