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Unanwendbarkeit des  357 StPO zu Gunsten eines fruheren Mitangeklagten, fur den die Revision wegen  55 Abs. 2 JGG unzulassig war: Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 StR 57/06
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Unanwendbarkeit des 357 StPO zu Gunsten eines fruheren Mitangeklagten, fur den die Revision wegen 55 Abs. 2 JGG unzulassig war: Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 StR 57/06

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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte, Ruhr-Universitat Bochum, Veranstaltung: Seminar zum Strafprozessrecht, 46 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach 357 zu Gunsten eines fruheren Mitangeklagten, fur den die Revision gem. 55 II JGG unzulassig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch 55 II JGG begrundete Ausschluss der Revision auf 357 auswirkt. Mit dieser Frage beschaftigte sich bisher allein das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.03.1957. In dieser wird ebenfalls die Auffassung der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung vertreten. Von dieser Entscheidung wollte das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 12.01.2006 abweichen und richtete sich mit der Divergenzvorlage an den BGH, der nun die Entscheidung des OLG Oldenburg bestatigte. Begrundet wird dies mit einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Rechtsnatur des 357, die als Ausnahmeregelung gegen eine erweiterte Anwendung in der zu Rede stehen Fallkonstellation spricht, dazu mit dem Sinn und Zweck des 55 II JGG. Ausserdem setzt er sich mit den in der Literatur vorgebrachten anders lautenden Meinungen auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine Abweichung vom Ergebnis des BGH rechtfertigen.

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Format
Paperback
Publisher
Grin Publishing
Date
30 January 2009
Pages
36
ISBN
9783640256594

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte, Ruhr-Universitat Bochum, Veranstaltung: Seminar zum Strafprozessrecht, 46 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach 357 zu Gunsten eines fruheren Mitangeklagten, fur den die Revision gem. 55 II JGG unzulassig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch 55 II JGG begrundete Ausschluss der Revision auf 357 auswirkt. Mit dieser Frage beschaftigte sich bisher allein das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.03.1957. In dieser wird ebenfalls die Auffassung der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung vertreten. Von dieser Entscheidung wollte das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 12.01.2006 abweichen und richtete sich mit der Divergenzvorlage an den BGH, der nun die Entscheidung des OLG Oldenburg bestatigte. Begrundet wird dies mit einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Rechtsnatur des 357, die als Ausnahmeregelung gegen eine erweiterte Anwendung in der zu Rede stehen Fallkonstellation spricht, dazu mit dem Sinn und Zweck des 55 II JGG. Ausserdem setzt er sich mit den in der Literatur vorgebrachten anders lautenden Meinungen auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine Abweichung vom Ergebnis des BGH rechtfertigen.

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Grin Publishing
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30 January 2009
Pages
36
ISBN
9783640256594