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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover (Institut fur OEffentliche Finanzen), 70 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der erklarten Ziele der Europaischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unter Beibehaltung ihrer jeweils eigenen Souveranitat. Dies lasst sich jedoch nur erreichen, falls in den Rechtsgebieten, die nicht der Europaischen Union ubertragen worden sind, von den Mitgliedstaaten die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsvertrages beachtet und umgesetzt werden. Einen zentralen Entscheidungsrahmen fur Wirtschaftssubjekte bildet in diesem Binnenmarkt das jeweilige Besteuerungssystem. Wahrend die Erhebung der Zoelle dem Verantwortungsbereich der Europaischen Union ubertragen und die indirekten Steuern weitestgehend harmonisiert worden sind, unterliegen die direkten Steuern weiterhin der nationalen Steuergesetzgebung. Besonders bei grenzuberschreitenden Sachverhalten koennen daraus Probleme entstehen, da diese unter die Steuerhoheit verschiedener Mitgliedstaaten fallen koennen. Als besondere Schwierigkeit hat sich die gruppeninterne Verlustberucksichtigung bei uber die Staatsgrenzen hinweg agierenden Konzernen erwiesen. Wahrend eine Verlustverrechnung meist innerstaatlich moeglich ist, wird diese bei grenzuberschreitenden Sachverhalten in der Regel ausgeschlossen. In der Rs. Marks & Spencer war der EuGH erstmals gefordert, die Vereinbarkeit der Beschrankung der Niederlassungsfreiheit bei der Verlustberucksichtigung im Zusammenhang mit der britischen Gruppenbesteuerung zu klaren. Auf Basis dieser Entscheidung soll im Rahmen dieser Arbeit auf die steuerrechtliche Situation der deutschen Gruppenbesteuerung, der Organschaft, geschlossen werden, die im fortwahrenden Verdacht der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit steht.
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover (Institut fur OEffentliche Finanzen), 70 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der erklarten Ziele der Europaischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten unter Beibehaltung ihrer jeweils eigenen Souveranitat. Dies lasst sich jedoch nur erreichen, falls in den Rechtsgebieten, die nicht der Europaischen Union ubertragen worden sind, von den Mitgliedstaaten die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsvertrages beachtet und umgesetzt werden. Einen zentralen Entscheidungsrahmen fur Wirtschaftssubjekte bildet in diesem Binnenmarkt das jeweilige Besteuerungssystem. Wahrend die Erhebung der Zoelle dem Verantwortungsbereich der Europaischen Union ubertragen und die indirekten Steuern weitestgehend harmonisiert worden sind, unterliegen die direkten Steuern weiterhin der nationalen Steuergesetzgebung. Besonders bei grenzuberschreitenden Sachverhalten koennen daraus Probleme entstehen, da diese unter die Steuerhoheit verschiedener Mitgliedstaaten fallen koennen. Als besondere Schwierigkeit hat sich die gruppeninterne Verlustberucksichtigung bei uber die Staatsgrenzen hinweg agierenden Konzernen erwiesen. Wahrend eine Verlustverrechnung meist innerstaatlich moeglich ist, wird diese bei grenzuberschreitenden Sachverhalten in der Regel ausgeschlossen. In der Rs. Marks & Spencer war der EuGH erstmals gefordert, die Vereinbarkeit der Beschrankung der Niederlassungsfreiheit bei der Verlustberucksichtigung im Zusammenhang mit der britischen Gruppenbesteuerung zu klaren. Auf Basis dieser Entscheidung soll im Rahmen dieser Arbeit auf die steuerrechtliche Situation der deutschen Gruppenbesteuerung, der Organschaft, geschlossen werden, die im fortwahrenden Verdacht der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit steht.