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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 2,3, Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Abstrakte ist das Recht, die Verwirklichung der Staat. Gewoehnlich sieht man das Recht als ein Ungluck, worin das naturliche Recht des Menschen gekrankt wird. Da hat man von einem verlorenen Paradies gesprochen, von Wiederherstellung des naturlichen Rechts. Das Recht ist das Heilige auf Erden, das unverletzbar sein soll; das Heilige, wenn es im Himmel oder in Gedanken ist, ist es allein unverletzbar. Das Recht auf Erden aber kann angetastet, angegriffen werden. Die Aufgabe unserer Wissenschaft ist, zu erkennen, was wahrhaft das Recht sei. … Die Philosophie soll den Begriff des Rechts bestimmen. Allerdings ist es noch viel, dass man an die Philosophie diese Anforderung macht. Darin liegt wenigstens, dass Gedanken dazu gehoeren, das Recht zu finden. … (HENRICH, 1983, S.46) Diesem aus der Einleitung der Philosophie des Rechts entnommenen Gedanken von G.W.F Hegel folgend, moechte diese Arbeit in einem im Verhaltnis verschwindet geringem Rahmen ihren kleinen und bescheidenen Beitrag leisten…
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 2,3, Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Abstrakte ist das Recht, die Verwirklichung der Staat. Gewoehnlich sieht man das Recht als ein Ungluck, worin das naturliche Recht des Menschen gekrankt wird. Da hat man von einem verlorenen Paradies gesprochen, von Wiederherstellung des naturlichen Rechts. Das Recht ist das Heilige auf Erden, das unverletzbar sein soll; das Heilige, wenn es im Himmel oder in Gedanken ist, ist es allein unverletzbar. Das Recht auf Erden aber kann angetastet, angegriffen werden. Die Aufgabe unserer Wissenschaft ist, zu erkennen, was wahrhaft das Recht sei. … Die Philosophie soll den Begriff des Rechts bestimmen. Allerdings ist es noch viel, dass man an die Philosophie diese Anforderung macht. Darin liegt wenigstens, dass Gedanken dazu gehoeren, das Recht zu finden. … (HENRICH, 1983, S.46) Diesem aus der Einleitung der Philosophie des Rechts entnommenen Gedanken von G.W.F Hegel folgend, moechte diese Arbeit in einem im Verhaltnis verschwindet geringem Rahmen ihren kleinen und bescheidenen Beitrag leisten…