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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, SRH Hochschule Calw, Veranstaltung: Besteuerung der Gesellschaften, 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Da uber die Haftungsbeschrankung eines beschrankt haftenden Gesellschafters hinausgehende Verluste den Gesellschafter bei ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, verhindert der 15a EStG, dass solche Verluste andere positive Einkunfte des beschrankt haftenden Gesellschafters ausgleichen oder dass solche Verluste im Wege des Verlustruck- oder -vortrages steuerlich von diesem geltend gemacht werden koennen. Derartige Verluste lassen sich seit der Einfuhrung des 15a EStG nur mit spateren Gewinnen aus derselben Tatigkeit verrechnen. Diese Regelung gilt fur den Kommanditisten ( 15a Abs. 1 S. 1 EStG) sowie alle ahnlich haftungsbeschrankten Gesellschafter ( 15a Abs.5 EStG) wie z.B. fur den atypischen stillen Gesellschafter. Grundsatzlich haftet ein Kommanditist nur in der Hoehe seines Kapitals zuzuglich eventuell noch nicht erbrachter Einlagen ( 167 Abs. 3 HGB; 171 Abs. 1 HGB). Dementsprechend sind Verluste gemass dem 15a EStG nur ausgleichsfahig, sofern durch diese kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhoeht ( 15a Abs. 1 S.1 EStG) bzw. sofern ein negatives Kapitalkonto durch eine erweiterte Aussenhaftung gedeckt ist ( 15a Abs. 1 S. 2 EStG).
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, SRH Hochschule Calw, Veranstaltung: Besteuerung der Gesellschaften, 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Da uber die Haftungsbeschrankung eines beschrankt haftenden Gesellschafters hinausgehende Verluste den Gesellschafter bei ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, verhindert der 15a EStG, dass solche Verluste andere positive Einkunfte des beschrankt haftenden Gesellschafters ausgleichen oder dass solche Verluste im Wege des Verlustruck- oder -vortrages steuerlich von diesem geltend gemacht werden koennen. Derartige Verluste lassen sich seit der Einfuhrung des 15a EStG nur mit spateren Gewinnen aus derselben Tatigkeit verrechnen. Diese Regelung gilt fur den Kommanditisten ( 15a Abs. 1 S. 1 EStG) sowie alle ahnlich haftungsbeschrankten Gesellschafter ( 15a Abs.5 EStG) wie z.B. fur den atypischen stillen Gesellschafter. Grundsatzlich haftet ein Kommanditist nur in der Hoehe seines Kapitals zuzuglich eventuell noch nicht erbrachter Einlagen ( 167 Abs. 3 HGB; 171 Abs. 1 HGB). Dementsprechend sind Verluste gemass dem 15a EStG nur ausgleichsfahig, sofern durch diese kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhoeht ( 15a Abs. 1 S.1 EStG) bzw. sofern ein negatives Kapitalkonto durch eine erweiterte Aussenhaftung gedeckt ist ( 15a Abs. 1 S. 2 EStG).