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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule fur Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpadagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhalt, die Pflicht alle Tatsachen, die fur die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel fur die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfanger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschaftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungstrager verhalt. Der Leistungstrager will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu uberprufen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungstrager bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muss differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begrundetem Verdacht auf Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekundigten und einem unangekundigten Hausbesuch?
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Evangelische Hochschule fur Soziale Arbeit Dresden (FH) (FB Sozialpadagogik), Sprache: Deutsch, Abstract: Laut 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhalt, die Pflicht alle Tatsachen, die fur die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel fur die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfanger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschaftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungstrager verhalt. Der Leistungstrager will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu uberprufen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungstrager bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muss differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begrundetem Verdacht auf Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht? 3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekundigten und einem unangekundigten Hausbesuch?