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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 2,0, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im Wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Fursorgeverhaltnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ahnliches, gesetzliches Schuldverhaltnis. Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnutzige Befugnis, als Pflichtrecht zu. Anders als die Eltern, denen das Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG als naturliches Recht zusteht, leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt somit unter der Aufsicht des Staates. Das Rechts-verhaltnis zwischen Betreuer und Betroffenem gehoert zwar zum Privatrecht, aber die staatlichen Behoerden sind aufgrund der Bestellung von vornherein am Verfahren beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muss, dass die grundrechtlich garantierten Rechtsguter des Be-treuten auch dem Betreuer gegenuber effektiv geschutzt werden. Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschoepft sich aber keineswegs auf das Verhaltnis zum Betreuer. Dem Betroffe-nen wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher gleichzeitig Sachwalter der Grund-rechte des Betreuten und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen Gewalt gegenuber geltend zu machen. Es entsteht so ein Dreiecksverhaltnis, in dem die wechselseitige Kontrolle des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns der Staats-gewalt durch den Betreuer den Grundrechten d
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 2,0, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rechtliche Betreuung ist als Teil des Familienrechts ausgestaltet, welches im Wesentlichen im vierten Buch des BGB geregelt ist. Neben elterlicher Sorge, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft bildet die Betreuung das vierte familienrechtliche Fursorgeverhaltnis. Zwischen Betreuer und Betreutem besteht ein zivilrechtliches, der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ahnliches, gesetzliches Schuldverhaltnis. Ebenso wie Eltern, Vormund und Pfleger steht auch dem Betreuer die ihm verliehene Rechtsmacht als fremdnutzige Befugnis, als Pflichtrecht zu. Anders als die Eltern, denen das Elternrecht nach Art. 6 Abs.2 S.1 GG als naturliches Recht zusteht, leitet der Betreuer diese Befugnisse aber aus einer staatlichen Verleihung ab. Er handelt somit unter der Aufsicht des Staates. Das Rechts-verhaltnis zwischen Betreuer und Betroffenem gehoert zwar zum Privatrecht, aber die staatlichen Behoerden sind aufgrund der Bestellung von vornherein am Verfahren beteiligt. Die staatliche Aufsicht ist eine hoheitliche Aufgabe, die der Staat so wahrnehmen muss, dass die grundrechtlich garantierten Rechtsguter des Be-treuten auch dem Betreuer gegenuber effektiv geschutzt werden. Die Bedeutung der Grundrechte des Betreuten erschoepft sich aber keineswegs auf das Verhaltnis zum Betreuer. Dem Betroffe-nen wird ja gerade deswegen ein Betreuer zur Seite gestellt, weil er seine Rechte nicht in ausreichendem Umfang selbst vertreten kann. Der Betreuer ist daher gleichzeitig Sachwalter der Grund-rechte des Betreuten und kraft seines Amtes berufen, diese der staatlichen Gewalt gegenuber geltend zu machen. Es entsteht so ein Dreiecksverhaltnis, in dem die wechselseitige Kontrolle des Betreuers durch staatliche Aufsicht und des Handelns der Staats-gewalt durch den Betreuer den Grundrechten d