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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 17 Punkte, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg (Strafrecht), Veranstaltung: Rechtstheorie, 60 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract:
A. E i n f u h r u n g I. verfassungsrechtliche Einordnung Die Ausubung der Staatsgewalt erfolgt gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung . Verfassungsrechtlich gefordert wird sonach die funktionale Teilung der materiellen Staatsgewalt in Rechtsetzung, Rechtsprechung und Vollziehung und deren organisatorische Zuweisung an gesonderte Organe, sog. Prinzip der Gewaltenteilung . Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Organe nur dann der Verfassung entsprechen, wenn sie sich sachlich und personell voneinander unterscheiden . Hingegen darf hierin keine zugleich absolute Zustandigkeitsbeschrankung des jeweiligen Organs auf dessen entsprechende materielle Staatsfunktion erachtet werden; vielmehr muss das Erfordernis der Gewaltenteilung insofern einem Toleranzbereich zuganglich sein, als dass sich Kompetenzkonflikte in Form von UEberschneidungen in den materiellen Zuweisungsgehaltern der Staatsfunktionen bei Ausubung der Staatsgewalt ergeben koennen, sog. Gewaltenverschrankung . So kann die hier zu thematisierende richterliche Normauslegung i.R.d. Rechtsanwendung zu einer Rechtsfortbildung fuhren und folglich einen potenziell unzulassigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers implizieren, der einer strengen Rechtfertigung bedarf […].
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 17 Punkte, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg (Strafrecht), Veranstaltung: Rechtstheorie, 60 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract:
A. E i n f u h r u n g I. verfassungsrechtliche Einordnung Die Ausubung der Staatsgewalt erfolgt gem. Art. 20 Abs. 2 S. 2 durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung . Verfassungsrechtlich gefordert wird sonach die funktionale Teilung der materiellen Staatsgewalt in Rechtsetzung, Rechtsprechung und Vollziehung und deren organisatorische Zuweisung an gesonderte Organe, sog. Prinzip der Gewaltenteilung . Daraus ergibt sich, dass die vorgesehenen Organe nur dann der Verfassung entsprechen, wenn sie sich sachlich und personell voneinander unterscheiden . Hingegen darf hierin keine zugleich absolute Zustandigkeitsbeschrankung des jeweiligen Organs auf dessen entsprechende materielle Staatsfunktion erachtet werden; vielmehr muss das Erfordernis der Gewaltenteilung insofern einem Toleranzbereich zuganglich sein, als dass sich Kompetenzkonflikte in Form von UEberschneidungen in den materiellen Zuweisungsgehaltern der Staatsfunktionen bei Ausubung der Staatsgewalt ergeben koennen, sog. Gewaltenverschrankung . So kann die hier zu thematisierende richterliche Normauslegung i.R.d. Rechtsanwendung zu einer Rechtsfortbildung fuhren und folglich einen potenziell unzulassigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers implizieren, der einer strengen Rechtfertigung bedarf […].