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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen (Juristische Fakultat), Veranstaltung: Seminar: Strafrecht im Nationalsozialismus, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit soll einen groben Uberblick davon verschaffen, ob und inwieweit das Reichsgericht, in Fragen welche den allgemeinen Teil des Strafrechts betreffen, den nationalsozialistischen (Rechts-)Entwicklungen zwischen 1933 und 1945 gefolgt ist. Dabei wird vor allem versucht zu erortern, inwieweit man der Behauptung von einigen Autoren, die deutsche Justiz, vorrangig das Reichsgericht, habe sich im Dritten Reich als willfahriges Werkzeug in den Handen der damaligen Machthaber erwiesen, zustimmen kann. Zudem wird im Anschluss an die einzelnen Gliederungspunkte dort, wo es moglich bzw. notig ist noch kurz darauf eingegangen, inwieweit sich die Rechsprechung des BGH noch an Rechtssatzen orientiert, die vom Reichsgericht im 3. Reich eingefuhrt bzw. verwendet wurden.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14 Punkte, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen (Juristische Fakultat), Veranstaltung: Seminar: Strafrecht im Nationalsozialismus, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit soll einen groben Uberblick davon verschaffen, ob und inwieweit das Reichsgericht, in Fragen welche den allgemeinen Teil des Strafrechts betreffen, den nationalsozialistischen (Rechts-)Entwicklungen zwischen 1933 und 1945 gefolgt ist. Dabei wird vor allem versucht zu erortern, inwieweit man der Behauptung von einigen Autoren, die deutsche Justiz, vorrangig das Reichsgericht, habe sich im Dritten Reich als willfahriges Werkzeug in den Handen der damaligen Machthaber erwiesen, zustimmen kann. Zudem wird im Anschluss an die einzelnen Gliederungspunkte dort, wo es moglich bzw. notig ist noch kurz darauf eingegangen, inwieweit sich die Rechsprechung des BGH noch an Rechtssatzen orientiert, die vom Reichsgericht im 3. Reich eingefuhrt bzw. verwendet wurden.