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Mit dem Gesetz zur Starkung der Ruckgewinnungshilfe und Vermoegensabschoepfung bei Straftaten vom 24.10.2006 hat der Gesetzgeber eine UEberarbeitung der 111 b ff. StPO vorgenommen und erstmals den Auffangrechtserwerb des Staates eingefuhrt. Im Sinne eines effektiven Opferschutzes sollen die Rechte der Verletzten einer Vermoegensstraftat weiter gestarkt und bis dahin bestehende Regelungslucken geschlossen werden. Gleichzeitig soll mit der Einfuhrung des Auffangrechtserwerbs gemass dem Postulat Verbrechen darf sich nicht lohnen eine luckenlose Abschoepfung krimineller Gewinne gewahrleistet werden.
Der Autor untersucht anhand einer umfassenden Analyse der Vorschriften der 111 b ff. StPO sowie der vorgenommenen AEnderungen, inwieweit dies dem Gesetzgeber gelungen ist.
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Mit dem Gesetz zur Starkung der Ruckgewinnungshilfe und Vermoegensabschoepfung bei Straftaten vom 24.10.2006 hat der Gesetzgeber eine UEberarbeitung der 111 b ff. StPO vorgenommen und erstmals den Auffangrechtserwerb des Staates eingefuhrt. Im Sinne eines effektiven Opferschutzes sollen die Rechte der Verletzten einer Vermoegensstraftat weiter gestarkt und bis dahin bestehende Regelungslucken geschlossen werden. Gleichzeitig soll mit der Einfuhrung des Auffangrechtserwerbs gemass dem Postulat Verbrechen darf sich nicht lohnen eine luckenlose Abschoepfung krimineller Gewinne gewahrleistet werden.
Der Autor untersucht anhand einer umfassenden Analyse der Vorschriften der 111 b ff. StPO sowie der vorgenommenen AEnderungen, inwieweit dies dem Gesetzgeber gelungen ist.