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Die Zahlungsunfahigkeit des Schuldners ist nicht nur Eroeffnungsgrund in 17 InsO, sondern auch massgebliches Tatbestandsmerkmal der 129 ff. InsO, des 64 GmbHG und der 283 ff. StGB. Die insolvenzspezifischen Anfechtungs- und Haftungsanspruche beziehen sich dabei allesamt auf einen immer deutlich vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens gelagerten Zeitpunkt: den der Materiellen Insolvenz. Dass diese durch Tatrichter und Verwalter bzw. Sachverstandige retrograd zu ermitteln ist, wurde und wird in der Literatur, von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Eine umfassende Auseinandersetzung mit den Grundlagen, Methoden und praktischen Problemen einer solchen Ermittlung unterblieb aber bislang. Mit seiner Arbeit hat sich der Verfasser diesem Problemfeld gestellt, und dieses methodisch und systematisch behandelt.
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Die Zahlungsunfahigkeit des Schuldners ist nicht nur Eroeffnungsgrund in 17 InsO, sondern auch massgebliches Tatbestandsmerkmal der 129 ff. InsO, des 64 GmbHG und der 283 ff. StGB. Die insolvenzspezifischen Anfechtungs- und Haftungsanspruche beziehen sich dabei allesamt auf einen immer deutlich vor der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens gelagerten Zeitpunkt: den der Materiellen Insolvenz. Dass diese durch Tatrichter und Verwalter bzw. Sachverstandige retrograd zu ermitteln ist, wurde und wird in der Literatur, von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Eine umfassende Auseinandersetzung mit den Grundlagen, Methoden und praktischen Problemen einer solchen Ermittlung unterblieb aber bislang. Mit seiner Arbeit hat sich der Verfasser diesem Problemfeld gestellt, und dieses methodisch und systematisch behandelt.