Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…

Oft verweist ein Gericht einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg oder innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes oertliches Gericht, obwohl das verweisende Gericht bei genauerer Betrachtung selbst zustandig ist. Im Kern geht es um Entscheidungen nach 48 Abs. 1 ArbGG, der nach Massgabe seiner Nr. 1 und Nr. 2 auf die 17 bis 17b GVG verweist. Ein Verweisungsbeschluss ist nach 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17a Abs. 2 S. 3 GVG fur das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein sachlich fehlerhafter, aber rechtskraftiger Verweisungsbeschluss erlaubt keine Weiterverweisung an ein anderes Gericht. Die zahlreichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die Rechtsprechung und Literatur gestatten, werden in der Arbeit untersucht, wie auch das Verhaltnis beider Rechtsinstitute zueinander. Weiter wird dargestellt, wie sich die allgemeinen Grundsatze von Rechtskraft und Bindungswirkung auf die Regelungen in 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17 bis 17b GVG ubertragen lassen und welche spezielle Form der Bindungswirkung in 17a GVG angesiedelt ist. Hierbei wird der Meinungsstand analysiert und ein kritischer Loesungsvorschlag unterbreitet.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Stock availability can be subject to change without notice. We recommend calling the shop or contacting our online team to check availability of low stock items. Please see our Shopping Online page for more details.
Oft verweist ein Gericht einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg oder innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes oertliches Gericht, obwohl das verweisende Gericht bei genauerer Betrachtung selbst zustandig ist. Im Kern geht es um Entscheidungen nach 48 Abs. 1 ArbGG, der nach Massgabe seiner Nr. 1 und Nr. 2 auf die 17 bis 17b GVG verweist. Ein Verweisungsbeschluss ist nach 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17a Abs. 2 S. 3 GVG fur das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein sachlich fehlerhafter, aber rechtskraftiger Verweisungsbeschluss erlaubt keine Weiterverweisung an ein anderes Gericht. Die zahlreichen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die Rechtsprechung und Literatur gestatten, werden in der Arbeit untersucht, wie auch das Verhaltnis beider Rechtsinstitute zueinander. Weiter wird dargestellt, wie sich die allgemeinen Grundsatze von Rechtskraft und Bindungswirkung auf die Regelungen in 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 17 bis 17b GVG ubertragen lassen und welche spezielle Form der Bindungswirkung in 17a GVG angesiedelt ist. Hierbei wird der Meinungsstand analysiert und ein kritischer Loesungsvorschlag unterbreitet.