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Beratungsvertrage mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch uberaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages durfen nur Tatigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergutung gem. 113 AktG abgegolten sind. Zudem kann ein lukrativer Beratungsvertrag vom Vorstand zur Sicherung einer wohlwollenden UEberwachung missbraucht werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Literatur stellen an die Wirksamkeit solcher Vertrage daher kaum einzuhaltende Anspruche. Diese Arbeit kommt indes zu dem Ergebnis, dass nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten Beratungsvertrage mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrates in weit groesserem Masse zulassig sind.
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Beratungsvertrage mit dem Aufsichtsrat nahe stehenden Personen, insbesondere Beratungsgesellschaften, sind praktisch uberaus bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Gegenstand des Vertrages durfen nur Tatigkeiten sein, die nicht bereits durch die Aufsichtsratsvergutung gem. 113 AktG abgegolten sind. Zudem kann ein lukrativer Beratungsvertrag vom Vorstand zur Sicherung einer wohlwollenden UEberwachung missbraucht werden. Der Bundesgerichtshof und die herrschende Literatur stellen an die Wirksamkeit solcher Vertrage daher kaum einzuhaltende Anspruche. Diese Arbeit kommt indes zu dem Ergebnis, dass nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten Beratungsvertrage mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrates in weit groesserem Masse zulassig sind.