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Die Arbeit untersucht die kartellrechtliche Haftungsnachfolge im deutschen und im EU-Recht. Kann sich der Rechtsverletzer durch Verkauf des Rechtstragers, dessen Vermoegens bzw. einer Massnahme nach dem UmwG der Kartellsanktion entziehen bzw. diese verringern? Nach dem gefundenen Ergebnis ist eine Sanktionierung des Vermoegensubernehmers aufgrund des Identitatskonzeptes der Rechtsprechung nicht vom Wortlaut des 30 Abs. 1 OWiG gedeckt. Bei Anwendung des rechtstragerlosen Unternehmensbegriffs der EU-Organe begrundet Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 keine Bussgeldkompetenz, so dass auch hier eine Sanktionierung des Rechtsnachfolgers ausscheidet. Die echte Ruckwirkung einer nationalen und EU-Bussgeldnachfolgeregelung verstoesst gegen das strafrechtliche Ruckwirkungsverbot.
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Die Arbeit untersucht die kartellrechtliche Haftungsnachfolge im deutschen und im EU-Recht. Kann sich der Rechtsverletzer durch Verkauf des Rechtstragers, dessen Vermoegens bzw. einer Massnahme nach dem UmwG der Kartellsanktion entziehen bzw. diese verringern? Nach dem gefundenen Ergebnis ist eine Sanktionierung des Vermoegensubernehmers aufgrund des Identitatskonzeptes der Rechtsprechung nicht vom Wortlaut des 30 Abs. 1 OWiG gedeckt. Bei Anwendung des rechtstragerlosen Unternehmensbegriffs der EU-Organe begrundet Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003 keine Bussgeldkompetenz, so dass auch hier eine Sanktionierung des Rechtsnachfolgers ausscheidet. Die echte Ruckwirkung einer nationalen und EU-Bussgeldnachfolgeregelung verstoesst gegen das strafrechtliche Ruckwirkungsverbot.