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Strom ist leitungsgebunden. Daher mussen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zwecks Einspeisung und Fortleitung des produzierten Stroms an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden. Ist das Netz in der vorgefundenen Situation nicht zur Abnahme des Stroms geeignet, muss der jeweilige Netzbetreiber unter bestimmten Umstanden die Kapazitat seines Netzes auf eigene Kosten erweitern. Die Arbeit untersucht die Rechtslage hinsichtlich dieser Pflicht zur Kapazitatserweiterung und bewertet diese. Des Weiteren geht sie der Frage nach, ob die gegebenen rechtlichen Grundlagen den Anforderungen der Praxis gerecht werden. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen zur Loesung der besonders praxisrelevanten Problemkreise ausreichen und es, abgesehen von einigen Klarstellungen, keiner Neuregelung bedarf.
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Strom ist leitungsgebunden. Daher mussen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zwecks Einspeisung und Fortleitung des produzierten Stroms an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden. Ist das Netz in der vorgefundenen Situation nicht zur Abnahme des Stroms geeignet, muss der jeweilige Netzbetreiber unter bestimmten Umstanden die Kapazitat seines Netzes auf eigene Kosten erweitern. Die Arbeit untersucht die Rechtslage hinsichtlich dieser Pflicht zur Kapazitatserweiterung und bewertet diese. Des Weiteren geht sie der Frage nach, ob die gegebenen rechtlichen Grundlagen den Anforderungen der Praxis gerecht werden. Dabei kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen zur Loesung der besonders praxisrelevanten Problemkreise ausreichen und es, abgesehen von einigen Klarstellungen, keiner Neuregelung bedarf.