Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Der Autor untersucht angesichts der neueren kontroversen Diskussion zur Auslegung des Art. 102 AEUV, ob die Norm trotz ihres Wortlautes in eine Tatbestands- und Rechtfertigungsebene unterteilt werden kann. Ausgangspunkt ist, dass es kein alleiniges Ziel des Wettbewerbsrechts gibt, sondern der Wettbewerb als Prozess geschutzt werden muss. UEberlegungen, das Wettbewerbsrecht einer Ergebniskontrolle zu unterwerfen, werden daher abgelehnt. Der Verfasser eroertert die verschiedenen Rechtfertigungsgrunde, insbesondere die sogenannte Effizienzeinrede. Da diese samtlich Schwachen aufweisen, entwirft er einen Neuansatz, der die Rechtfertigungsprufung im Wege einer Interessenabwagung durchfuhrt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Berucksichtigung von Allgemeinwohlinteressen, insbesondere jenen, die sich aus den Querschnittsklauseln des AEUV ergeben.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Der Autor untersucht angesichts der neueren kontroversen Diskussion zur Auslegung des Art. 102 AEUV, ob die Norm trotz ihres Wortlautes in eine Tatbestands- und Rechtfertigungsebene unterteilt werden kann. Ausgangspunkt ist, dass es kein alleiniges Ziel des Wettbewerbsrechts gibt, sondern der Wettbewerb als Prozess geschutzt werden muss. UEberlegungen, das Wettbewerbsrecht einer Ergebniskontrolle zu unterwerfen, werden daher abgelehnt. Der Verfasser eroertert die verschiedenen Rechtfertigungsgrunde, insbesondere die sogenannte Effizienzeinrede. Da diese samtlich Schwachen aufweisen, entwirft er einen Neuansatz, der die Rechtfertigungsprufung im Wege einer Interessenabwagung durchfuhrt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Berucksichtigung von Allgemeinwohlinteressen, insbesondere jenen, die sich aus den Querschnittsklauseln des AEUV ergeben.