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Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2008 erstmals einen sofortigen Verbandsaustritt des Arbeitgebers fur tarifrechtlich unwirksam erklart, sofern dieser Austritt anlasslich von Tarifverhandlungen ohne Kenntnis der Gewerkschaften vorgenommen worden ist. Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fuhrt dazu, dass der Arbeitgeber an einen nach seinem Austritt aus dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrag gebunden bleibt, ohne selbst noch Mitglied im Verband zu sein. Gegenstand der Untersuchung ist somit die UEberprufung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere unter dem Aspekt einer Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers durch die fortbestehende Tarifbindung.
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Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2008 erstmals einen sofortigen Verbandsaustritt des Arbeitgebers fur tarifrechtlich unwirksam erklart, sofern dieser Austritt anlasslich von Tarifverhandlungen ohne Kenntnis der Gewerkschaften vorgenommen worden ist. Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fuhrt dazu, dass der Arbeitgeber an einen nach seinem Austritt aus dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrag gebunden bleibt, ohne selbst noch Mitglied im Verband zu sein. Gegenstand der Untersuchung ist somit die UEberprufung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere unter dem Aspekt einer Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers durch die fortbestehende Tarifbindung.