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Das Internationale Kartellprivatrecht wurde 2009 durch die Rom II-VO unionsweit vereinheitlicht. Dabei besteht nun mit Art.6 Abs.3 Rom II-VO eine eigene Kollisionsnorm fur Anspruche aus Wettbewerbsbeschrankungen. Die Arbeit befasst sich mit den Neuerungen, die die Anknupfung kartellprivatrechtlicher Anspruche nach der Rom II-VO mit sich bringt. Die Fragen, die dabei unter anderem eroertert werden, reichen vom zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung uber das Verhaltnis zur Rom I-VO bei Anspruchen infolge eines nichtigen Vertrags bis hin zur Spezialregelung des Art. 6 Abs. 3 lit. b Rom II-VO fur Multi-State-Verstoesse. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen der Rom II-VO insgesamt ein sinnvolles Instrument zur Foerderung der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts darstellen.
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Das Internationale Kartellprivatrecht wurde 2009 durch die Rom II-VO unionsweit vereinheitlicht. Dabei besteht nun mit Art.6 Abs.3 Rom II-VO eine eigene Kollisionsnorm fur Anspruche aus Wettbewerbsbeschrankungen. Die Arbeit befasst sich mit den Neuerungen, die die Anknupfung kartellprivatrechtlicher Anspruche nach der Rom II-VO mit sich bringt. Die Fragen, die dabei unter anderem eroertert werden, reichen vom zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung uber das Verhaltnis zur Rom I-VO bei Anspruchen infolge eines nichtigen Vertrags bis hin zur Spezialregelung des Art. 6 Abs. 3 lit. b Rom II-VO fur Multi-State-Verstoesse. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen der Rom II-VO insgesamt ein sinnvolles Instrument zur Foerderung der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts darstellen.