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Die foederale Struktur Deutschlands gestattet den Landern, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln. Abweichende Landesregelungen schaffen dabei Barrieren fur die Burger, wie etwa beim Wechsel in das Bildungssystem eines anderen Landes. Der Autor pruft aus verfassungsrechtlicher Sicht, ob sich Rechte der Burger auf Angleichung von Landesrecht oder andererseits staatliche Pflichten zur Rucksichtnahme auf Burgerinteressen begrunden lassen. Einen Ansatzpunkt bietet Art. 33 Abs.1 GG, der eine Diskriminierung bei der Erfullung von Rechtsvoraussetzungen mit Landesbezug untersagt. De constitutione ferenda legt der Autor nahe, die Lander durch eine Vorgabe im GG zur Harmonisierung ihrer Gesetze mit Blick auf Burgerbelange zu verpflichten oder dem Bundesgesetzgeber eine Koordinierungskompetenz gegenuber den Landern einzuraumen. Zudem zeigt er Instrumente der foederalen Selbstkoordination im amerikanischen Recht und EU-Recht auf.
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Die foederale Struktur Deutschlands gestattet den Landern, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln. Abweichende Landesregelungen schaffen dabei Barrieren fur die Burger, wie etwa beim Wechsel in das Bildungssystem eines anderen Landes. Der Autor pruft aus verfassungsrechtlicher Sicht, ob sich Rechte der Burger auf Angleichung von Landesrecht oder andererseits staatliche Pflichten zur Rucksichtnahme auf Burgerinteressen begrunden lassen. Einen Ansatzpunkt bietet Art. 33 Abs.1 GG, der eine Diskriminierung bei der Erfullung von Rechtsvoraussetzungen mit Landesbezug untersagt. De constitutione ferenda legt der Autor nahe, die Lander durch eine Vorgabe im GG zur Harmonisierung ihrer Gesetze mit Blick auf Burgerbelange zu verpflichten oder dem Bundesgesetzgeber eine Koordinierungskompetenz gegenuber den Landern einzuraumen. Zudem zeigt er Instrumente der foederalen Selbstkoordination im amerikanischen Recht und EU-Recht auf.