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Die kollisionsrechtliche Anerkennung von auslandischen Gesellschaften erfolgt derzeit in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Theorien. Gesellschaften, die nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europaischen Union, des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum oder dem Recht eines Bundesstaates der USA gegrundet wurden, werden von der deutschen Rechtsprechung kollisionsrechtlich nach der sogenannten Grundungstheorie anerkannt. Dagegen findet auf Gesellschaften aus allen anderen Staaten in der deutschen Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich bislang weiterhin die Sitztheorie als Kollisionsnorm Anwendung. Die Arbeit untersucht, ob diese Zweiteilung im deutschen Gesellschaftskollisionsrecht auch kunftig aufrechterhalten werden darf oder ob Regelungen zur Niederlassungsfreiheit und Nichtdiskriminierung in voelkerrechtlichen Vertragen mit Drittstaaten deutsche Gerichte ebenfalls zur Anwendung der Grundungstheorie zwingen.
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Die kollisionsrechtliche Anerkennung von auslandischen Gesellschaften erfolgt derzeit in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Theorien. Gesellschaften, die nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europaischen Union, des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum oder dem Recht eines Bundesstaates der USA gegrundet wurden, werden von der deutschen Rechtsprechung kollisionsrechtlich nach der sogenannten Grundungstheorie anerkannt. Dagegen findet auf Gesellschaften aus allen anderen Staaten in der deutschen Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich bislang weiterhin die Sitztheorie als Kollisionsnorm Anwendung. Die Arbeit untersucht, ob diese Zweiteilung im deutschen Gesellschaftskollisionsrecht auch kunftig aufrechterhalten werden darf oder ob Regelungen zur Niederlassungsfreiheit und Nichtdiskriminierung in voelkerrechtlichen Vertragen mit Drittstaaten deutsche Gerichte ebenfalls zur Anwendung der Grundungstheorie zwingen.