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In Deutschland ist im Zusammenhang mit den AErztekammern und den Kassenarztlichen Vereinigungen in den letzten Jahren zunehmend der Vorwurf erhoben worden, die oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften der AErzte fungierten als Kartelle, durch welche die niedergelassenen AErzte einen Mechanismus zur Erreichung ihrer Einkommensziele geschaffen hatten und sich durch restriktive Zugangskontrolle und Beschrankung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Patienten vor Konkurrenz schutzten. Der Autor beschaftigt sich vor diesem Hintergrund mit dem Verhaltnis der Selbstverwaltungskoerperschaften der deutschen AErzte zum europaischen Kartellrecht. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchen Fallen Kammern, Kassenarztliche Vereinigungen und gegebenenfalls Korporationen, an denen sie beteiligt sind, als verbotene Kartelle im Sinne des Art. 101 AEUV (ex-Artikel 81 EG) handeln.
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In Deutschland ist im Zusammenhang mit den AErztekammern und den Kassenarztlichen Vereinigungen in den letzten Jahren zunehmend der Vorwurf erhoben worden, die oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften der AErzte fungierten als Kartelle, durch welche die niedergelassenen AErzte einen Mechanismus zur Erreichung ihrer Einkommensziele geschaffen hatten und sich durch restriktive Zugangskontrolle und Beschrankung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Patienten vor Konkurrenz schutzten. Der Autor beschaftigt sich vor diesem Hintergrund mit dem Verhaltnis der Selbstverwaltungskoerperschaften der deutschen AErzte zum europaischen Kartellrecht. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchen Fallen Kammern, Kassenarztliche Vereinigungen und gegebenenfalls Korporationen, an denen sie beteiligt sind, als verbotene Kartelle im Sinne des Art. 101 AEUV (ex-Artikel 81 EG) handeln.