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Der Autor untersucht das durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen (MoMiG) im Jahre 2008 neu eingefuhrte Rechtsinstitut des gutglaubigen Erwerbs im Recht der GmbH. Ziel der Arbeit ist es, die Neuregelungen in Ganze darzustellen und einer umfanglichen Bewertung und Analyse zu unterziehen. Es wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen gutglaubiger Erwerb moeglich ist, wie weit die Rechtsfolgen im Einzelnen reichen und ob der Gesetzgeber seine verfolgten Ziele erreicht hat. Besonderes Gewicht wird auf die verfassungsrechtliche Dimension des gutglaubigen Erwerbs im Recht der GmbH gelegt. Der Autor zeigt auf, dass das neue Rechtsinstitut den Anforderungen des Grundgesetzes nicht vollumfanglich gerecht wird. Da dies entscheidend auf die Ausgestaltung der neuen Gesellschafterliste als Rechtsscheintrager zuruckzufuhren ist, setzt die Arbeit an diesem Punkt an und unterbreitet einen Vorschlag, wie die teilweise Verfassungswidrigkeit des Gutglaubensschutzes im Recht der GmbH durch gesetzgeberisches Tatigwerden vermieden werden kann.
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Der Autor untersucht das durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen (MoMiG) im Jahre 2008 neu eingefuhrte Rechtsinstitut des gutglaubigen Erwerbs im Recht der GmbH. Ziel der Arbeit ist es, die Neuregelungen in Ganze darzustellen und einer umfanglichen Bewertung und Analyse zu unterziehen. Es wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen gutglaubiger Erwerb moeglich ist, wie weit die Rechtsfolgen im Einzelnen reichen und ob der Gesetzgeber seine verfolgten Ziele erreicht hat. Besonderes Gewicht wird auf die verfassungsrechtliche Dimension des gutglaubigen Erwerbs im Recht der GmbH gelegt. Der Autor zeigt auf, dass das neue Rechtsinstitut den Anforderungen des Grundgesetzes nicht vollumfanglich gerecht wird. Da dies entscheidend auf die Ausgestaltung der neuen Gesellschafterliste als Rechtsscheintrager zuruckzufuhren ist, setzt die Arbeit an diesem Punkt an und unterbreitet einen Vorschlag, wie die teilweise Verfassungswidrigkeit des Gutglaubensschutzes im Recht der GmbH durch gesetzgeberisches Tatigwerden vermieden werden kann.