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Die Verfasserin examiniert aufgrund der aktuellen Legislativinitiativen der Europaischen Kommission die Rechtsetzungskompetenz des europaischen Gesetzgebers bezuglich der Einfuhrung europaweit einheitlicher Kollektivklagemechanismen. Nach Darstellung des europaischen Hintergrunds von prozessualen Instrumenten der gebundelten Anspruchsdurchsetzung wird anhand des primarrechtlichen Kompetenzgefuges analysiert, unter welchen Voraussetzungen dem europaischen Legislativorgan eine solche Rechtsetzungsermachtigung zusteht. Zur Beantwortung der Frage der Harmonisierungskompetenz im Bereich des Prozessrechts beleuchtet die Verfasserin in Landerstudien die existierenden prozessualen Mechanismen kollektiver Rechtsdurchsetzung in den 27 Mitgliedstaaten der EU. Letztlich wird sich der Frage gewidmet, ob aus dem festgestellten inkoharenten Rechtsrahmen und der damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt eine Handlungsverpflichtung des europaischen Gesetzgebers resultiert und wie eine solche Rechtsangleichungsmassnahme fur ihre kompetenzielle Zulassigkeit zweckmassig konzipiert sein sollte.
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Die Verfasserin examiniert aufgrund der aktuellen Legislativinitiativen der Europaischen Kommission die Rechtsetzungskompetenz des europaischen Gesetzgebers bezuglich der Einfuhrung europaweit einheitlicher Kollektivklagemechanismen. Nach Darstellung des europaischen Hintergrunds von prozessualen Instrumenten der gebundelten Anspruchsdurchsetzung wird anhand des primarrechtlichen Kompetenzgefuges analysiert, unter welchen Voraussetzungen dem europaischen Legislativorgan eine solche Rechtsetzungsermachtigung zusteht. Zur Beantwortung der Frage der Harmonisierungskompetenz im Bereich des Prozessrechts beleuchtet die Verfasserin in Landerstudien die existierenden prozessualen Mechanismen kollektiver Rechtsdurchsetzung in den 27 Mitgliedstaaten der EU. Letztlich wird sich der Frage gewidmet, ob aus dem festgestellten inkoharenten Rechtsrahmen und der damit einhergehenden Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt eine Handlungsverpflichtung des europaischen Gesetzgebers resultiert und wie eine solche Rechtsangleichungsmassnahme fur ihre kompetenzielle Zulassigkeit zweckmassig konzipiert sein sollte.