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Bei dem Managermodell handelt es sich um ein in der Praxis verbreitetes Beteiligungsmodell in der GmbH. Bei diesem werden GmbH-Geschaftsfuhrern fur die Dauer ihrer Tatigkeit Geschaftsanteile zu Vorzugskonditionen ubertragen. Das Recht der Gesellschafter, den Geschaftsanteil nach Beendigung der Geschaftsfuhrertatigkeit zu einem bestimmten Preis wieder an sich ziehen zu koennen, ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht jedoch als eine regelmassig missbilligte Kombination von Hinauskundigungsklausel und weitgehendem Abfindungsausschluss einzustufen. Gleichwohl hat der BGH die Zulassigkeit eines solchen Managermodells bejaht. Dieses bietet daher Anlass, die Schranken von Ausschluss- und Abfindungsklauseln daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie Raum fur einen Gesellschafter minderen Rechts lassen, dem gegenuber Hinauskundigungsklausel und Abfindungsausschluss von vornherein unbedenklich sind.
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Bei dem Managermodell handelt es sich um ein in der Praxis verbreitetes Beteiligungsmodell in der GmbH. Bei diesem werden GmbH-Geschaftsfuhrern fur die Dauer ihrer Tatigkeit Geschaftsanteile zu Vorzugskonditionen ubertragen. Das Recht der Gesellschafter, den Geschaftsanteil nach Beendigung der Geschaftsfuhrertatigkeit zu einem bestimmten Preis wieder an sich ziehen zu koennen, ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht jedoch als eine regelmassig missbilligte Kombination von Hinauskundigungsklausel und weitgehendem Abfindungsausschluss einzustufen. Gleichwohl hat der BGH die Zulassigkeit eines solchen Managermodells bejaht. Dieses bietet daher Anlass, die Schranken von Ausschluss- und Abfindungsklauseln daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie Raum fur einen Gesellschafter minderen Rechts lassen, dem gegenuber Hinauskundigungsklausel und Abfindungsausschluss von vornherein unbedenklich sind.